22.11.2024
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Kammergericht Berlin Urteil17.06.2005

Kammergericht: Dieter Bohlens Berufung erfolglos - Kammergericht bestätigt Unter­las­sungs­ansprüche von Thomas Anders

Der 9. Zivilsenat des Kammergerichts hat die Berufung von Dieter Bohlen zurückgewiesen. Das Landgericht Berlin hatte ihm im Juni 2004 unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, in seinem Buch beein­träch­tigende Behauptungen über seinen ehemaligen Duo-Partner Thomas Anders aufzustellen oder zu verbreiten.

Diese Auffassung hat das Kammergericht bestätigt. Auch der Senat geht davon aus, dass Thomas Anders der Unter­las­sungs­an­spruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persön­lich­keits­rechts zusteht. Denn die Äußerungen, die Gegenstand des Verfahrens waren, seien im Wesentlichen unwahre Tatsa­chen­be­haup­tungen. Dieter Bohlen könne sich nicht auf sein Recht auf Meinungs­freiheit berufen. Dieses trete bei unwahren Tatsa­chen­be­haup­tungen grundsätzlich hinter dem Persön­lich­keitsrecht des Betroffenen zurück. Die Äußerungen – so der Senat - ließen sich auch nicht mit der Kunstfreiheit rechtfertigen. Insoweit fehle dem Text die erforderliche freie schöpferische Gestaltung und künstlerische Verdichtung.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Vorinstanz: LG Berlin - 24.06.2004 - 27 O 873/03

Quelle: Pressemitteilung 28/05 des Kammergerichts vom 17.06.2005

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