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Dokument-Nr. 14233

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil06.09.2012

iPad als Prämie für Umsatz­stei­ge­rungen bei Augenoptikern unzulässigPrämie zur Umsatz­stei­gerung verstößt gegen Zuwen­dungs­verbot des Heilmit­tel­wer­be­ge­setzes

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat auf Antrag der Wettbe­wer­bs­zentrale im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der zu den weltweit führenden Herstellern von optischen Gläsern gehörenden Firma Essilor untersagt, den Abnehmern seiner Brillengläser die kostenlose Abgabe eines iPads als Prämie gegen den Nachweis einer Umsatz­stei­gerung anzubieten oder anzukündigen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Firma Essilor Augenoptikern im Rahmen eines so genannten "Partner­pro­gramms" ein "Gratis Beratungs-iPad" mit 16 GB im Wert von 428 Euro angeboten, dies allerdings unter der besonderen Voraussetzung, dass die Augen­op­ti­k­un­ter­nehmen im ersten Quartal 2012 mit Essilor-Produkten einen um 3.000 Euro höheren Umsatz als im Vorjahr tätigen. Auf dem iPad waren verschiedene Apps installiert, die im Zusammenhang zu den Produkten des Brillen­glas­her­stellers und deren Vermarktung stehen. Gesperrt waren hingegen Apple iTunes, der App Store sowie Youtube. Allerdings war über eine stationäre WLAN-Verbindung die Nutzung des Internet ohne weiteres möglich, und das iPad konnte auch uneingeschränkt für den E-Mail-Verkehr genutzt werden.

Wettbe­wer­bs­zentrale rügt Verletzung des Zuwen­dungs­verbotes

Die Wettbe­wer­bs­zentrale sah hierin eine Verletzung des Zuwen­dungs­verbotes nach § 7 Abs. 1 S. 1 des Heilmit­tel­wer­be­ge­setzes (HWG). Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen und sonstige Werbegaben im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Medizin­pro­dukten, zu denen optische Gläser gehören, grundsätzlich unzulässig.

LG erklärt konfiguriertes iPad für zulässige Verkaufshilfe

Nach erfolgloser Abmahnung führte zunächst auch ein Antrag der Wettbe­wer­bs­zentrale auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Freiburg nicht zu einem Verbot. Das Landgericht ging in seinem Urteil vielmehr davon aus, das entsprechend konfigurierte iPad sei eine zulässige Verkaufshilfe zur sachlichen Unterstützung der Verkaufs­be­mü­hungen des Optikers und aufgrund einer Wesens­ver­schie­denheit gerade kein Werbegeschenk i. S. des § 7 Abs. 1 HWG.

Gefahr der beeinflussenden Beratung durch Augen­op­tik­be­triebe im Hinblick auf mögliche Prämie

Auf die von der Wettbe­wer­bs­zentrale eingelegte Berufung hin bestätigte das Oberlan­des­gericht Karlsruhe nun die Bedenken der Wettbe­wer­bs­zentrale in vollem Umfang und hob das Urteil des Landgerichts auf. In den Entschei­dungs­gründen betont das Gericht die besondere Gefährdungslage bei Gewährung von Sachleistungen, wie einem an Attraktivität kaum zu überbietenden iPad. Dem wohne, so das Oberlan­des­gericht, das Risiko inne, dass die angesprochenen Augen­op­tik­be­triebe bereits eine Vorauswahl der anzubietenden Gläser zugunsten der Produkte von Essilor treffen, um in den Genuss des iPad zu kommen. Damit werde eine allein auf sachlichen Gründen beruhende Entscheidung des Verbrauchers verhindert.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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