14.11.2024
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Dokument-Nr. 369

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss08.04.2005

Unlautere Gewinn­mit­tei­lungen sind strafbar

Wer unlautere Gewinn­mit­tei­lungen versendet, kann auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dies hat das Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe entschieden. Grundlage der Strafbarkeit ist § 16 UWG.

Einem 43-jährigen Unternehmer und einem 46-jährigen Rechtsanwalt wird von der Staats­an­walt­schaft unter anderem vorgeworfen, als verantwortlich Handelnde bzw. Rechtsberater einer in Deutschland ansässigen GmbH gemeinsam mit anderen Tatbeteiligten über ausländische Brief­kas­ten­firmen die Versendung von 3 Millionen Gewinnmitteilungen (Versprechung u.a.: „Koffer voller Bargeld“) veranlasst zu haben. Diesen sei entweder ein Katalog oder aber eine hochpreisige Mehrwertdienst-Rufnummer beigelegt gewesen, wobei die Auszahlung des Gewinns an eine fernmündliche Rückmeldung oder an eine Warenbestellung gekoppelt gewesen sei. Eine Auszahlung des Versprochenen sei jedoch nicht erfolgt und von vornherein auch nicht vorgesehen gewesen. Die gerichtliche Durchsetzung des Gewinnanspruchs sei nicht möglich gewesen, weil als Gesellschafter der in Deutschland ansässigen GmbH nur im Ausland registrierte Brief­kas­ten­firmen ohne eigene Büroor­ga­ni­sation fungiert hätten. Außerdem liegen den Beschuldigten mehrere Vergehen der Steuer­hin­ter­ziehung zur Last, weil sie die Gewinne aus den Geschäften der GmbH in Höhe von etwa fünf Millionen Euro im Inland nicht ordnungsgemäß versteuert hätten.

Wie die Strafkammer zuvor hat auch der Senat im Rahmen eines Beschwer­de­ver­fahrens den Verdacht einer neben Steuer­hin­ter­ziehung (§ 370 AO) vorliegenden strafbaren Werbung nach § 4 UWG a.F. (jetzt: § 16 UWG n.F.) bejaht. Die Gewinn­mit­tei­lungen hätten nämlich wissentliche unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten, wobei beide Beschuldigten in der Absicht gehandelt hätten, durch den Inhalt und die Art der Gewinn­mit­teilung den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken.

Hinweis auf die Geset­zes­be­stim­mungen:

Erläuterungen
UWG § 4 a.F.

Fassung: 1. September 2000

Gültig ab 14. September 2000 bis 7. Juli 2004

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekannt­ma­chungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung.

(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.

UWG § 16 n.F. Strafbare Werbung

Fassung: 3. Juli 2004

Gültig ab 8. Juli 2004

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekannt­ma­chungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit GELDSTRAFE bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienst­leis­tungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit GELDSTRAFE bestraft.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 08.04.2005

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