21.11.2024
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Dokument-Nr. 28013

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Beschluss28.03.2019Oberlandesgericht Karlsruhe20 UF 27/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2019, 966Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 966
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Pforzheim, Beschluss21.12.2018, 7 F 159/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss28.03.2019

Keine Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil bei Streit über TaufeMöglichkeit der gerichtlichen Entscheidung nach § 1628 BGB besteht

Der Streit über die Taufe des Kindes rechtfertigt nicht die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil. Vielmehr kann ein Elternteil gemäß § 1628 BGB bei Gericht beantragen, ihm die Entscheidung über die Taufe zu übertragen. Dies setzt aber einen vorherigen Einigungs­versuch mit dem anderen Elternteil voraus. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes über die elterliche Sorge. Die Kindesmutter wollte das Sorgerecht allein ausüben und begründete dies unter anderem damit, dass der Kindesvater etwas gegen die Taufe des Kindes habe. Tatsächlich wollte der Kindesvater die Entscheidung über die Taufe dem Kind überlassen. Nachdem das Amtsgericht Pforzheim keine Veranlassung sah, etwas an der elterlichen Sorge zu ändern, musste das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entscheiden.

Keine Übertragung des Sorgerechts wegen Streits über Taufe

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied, dass der Streit über die Taufe des Kindes nicht einer Übertragung der elterlichen Sorge bedürfe. Vielmehr könne die Mutter gemäß § 1628 BGB bei Gericht beantragen, ihr die Entscheidung über die Taufe zu übertragen. Denn die Vornahme der Taufe stelle eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar.

Vorherige Einigungs­versuch mit anderen Elternteil erforderlich

Eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB sei aber nur dann veranlasst, so dass Oberlan­des­gericht, wenn die Meinungs­ver­schie­denheit der Eltern trotz ernsthafter beiderseitiger Einigungs­be­mü­hungen, zu denen die Eltern nach § 1627 BGB verpflichtet sind, fortbestehen. Rufen die Eltern das Familiengericht an, ohne sich zuvor ernstlich in eigener Verantwortung und Zuständigkeit um eine Einigung zu bemühen, so finde keine Entscheidung des Famili­en­ge­richts statt. So lag der Fall hier.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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