18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 28779

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Beschluss10.01.2019Oberlandesgericht Karlsruhe20 UF 141/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 553Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 553
  • NJW 2019, 1619Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1619
  • NJW-Spezial 2019, 293Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 293
  • NZM 2019, 404Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 404
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss10.01.2019

Keine Nutzungs­entschädigung für ausgezogenen Ehegatten bei mietfreiem Wohnen in Haus der SchwiegerelternKein Nutzungs­entschä­di­gungs­an­spruch nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB

Der aus dem Haus ausgezogene Ehegatte kann vom verbleibenden Ehegatten keine Nutzungs­entschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB verlangen, wenn das Haus den Schwiegereltern gehört und diese den Eheleuten die Nutzung mietfrei überlassen haben. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar lebte zusammen mit der gemeinsamen Tochter in einem Einfamilienhaus, welches im Eigentum der Eltern des Ehemanns stand. Eine Miete musste das Ehepaar nicht zahlen. Im Jahr 2010 trennte sich das Ehepaar. Die Ehefrau zog mit der Tochter aus dem Haus aus. Nunmehr beanspruchte sie von ihrem Ehemann eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte des monatlichen Mietwerts dafür, dass er in dem zuvor gemeinsam genutzten Haus allein weiterlebt. Da der Ehemann einen solchen Anspruch als nicht gegeben ansah, nahm die Ehefrau gerichtliche Hilfe in Anspruch. Das Amtsgericht verneinte einen Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.

Kein Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB zu. Denn ein solcher Anspruch entspreche für den vorliegenden Fall nicht der Billigkeit.

Keine Nutzungs­ent­schä­digung bei mietfreier Überlassung der Ehewohnung durch Schwiegereltern

Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so könne das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten keine Nutzungs­ent­schä­digung verlangen. Die mietfreie Überlassung der Ehewohnung an die Ehegatten beruhe in der Regel auf dem Verwandt­schafts­ver­hältnis zum eigenen Kind. Es entspreche üblicherweise nicht dem Willen der Schwiegereltern, dass das eigene Kind gegenüber dem Schwiegerkind nach dessen Auszug aus der Wohnung Ansprüchen auf Nutzungs­ent­schä­digung ausgesetzt sein solle und auf diesem Weg doch zu einer Gegenleistung für die Zurver­fü­gung­s­tellung der Wohnung herangezogen werden können soll.

Nutzungs­ent­schä­digung bei Investition von Geld und Arbeitsleistung

Ausnahmsweise könne auch bei einer mietfreien Überlassung der Ehewohnung ein Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung bestehen, so das Oberlan­des­gericht, wenn der weichende Ehegatte zuvor erhebliche Geldmittel und Arbeits­leis­tungen in die mietfrei überlassene Ehewohnung investiert hat. So lag der Fall hier aber nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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