23.11.2024
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Dokument-Nr. 33460

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Beschluss06.07.2023Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 UF 170/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1004Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1004
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Michelstadt, Beschluss08.07.2022, 44 F 441/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss06.07.2023

Frage der Finanzierung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Ehewohnung für Festsetzung der angemessenen Miete unerheblichKlärung der Vermögens­auseinander­setzung der Eheleute durch gesondertes Verfahren

Bei der Festsetzung der angemessenen Miete gemäß § 1568 a Abs. 5 Satz 3 BGB kommt es nicht darauf an, wer die im gemeinsamen Eigentum stehende Ehewohnung finanziert hat. Fragen der Vermögens­auseinander­setzung der Eheleute müssen in einem gesonderten Verfahren geklärt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a. M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 wies das Amtsgericht Michelstadt die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum der Ex-Eheleute stehende ehemalige Ehewohnung dem Ex-Ehemann zu. Zugleich begründete es einen Mietvertrag zwischen den Ex-Eheleuten und setzte eine Miethöhe fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ex-Ehemanns. Er wollte erreichen, dass ein Mietvertrag nicht begründet wird. Zudem bemängelte er, dass bei der Festsetzung der Miethöhe außer Betracht blieb, dass er die Wohnung vollumfänglich finanziert habe.

Begründung eines Mietvertrags

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zum einen sei hier gemäß § 1568 a Abs. 5 Satz 1 BGB zwingend ein Mietvertrag zu begründen, da die Ex-Ehefrau dies verlangt hat.

Bei Festsetzung der Miete ist Frage der Vermö­gen­s­aus­ein­an­der­setzung unerheblich

Zudem habe die Ex-Ehefrau nach § 1568 a Abs. 5 Satz 3 BGB einen Anspruch auf Festlegung einer Miete in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, so das Oberlan­des­gericht. Eine Reduzierung der Miete wegen der behaupteten vollum­fäng­lichen Finanzierung der Wohnung durch den Ex-Ehemann komme nicht in Betracht. Denn ein Ausgleich für mögliche ehebedingte Zuwendungen müsse in einer vermö­gens­recht­lichen Ausein­an­der­setzung erfolgen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1004/rb)

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