18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 33460

Drucken
Beschluss06.07.2023Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 UF 170/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1004Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1004
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Michelstadt, Beschluss08.07.2022, 44 F 441/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss06.07.2023

Frage der Finanzierung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Ehewohnung für Festsetzung der angemessenen Miete unerheblichKlärung der Vermögens­auseinander­setzung der Eheleute durch gesondertes Verfahren

Bei der Festsetzung der angemessenen Miete gemäß § 1568 a Abs. 5 Satz 3 BGB kommt es nicht darauf an, wer die im gemeinsamen Eigentum stehende Ehewohnung finanziert hat. Fragen der Vermögens­auseinander­setzung der Eheleute müssen in einem gesonderten Verfahren geklärt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a. M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 wies das Amtsgericht Michelstadt die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum der Ex-Eheleute stehende ehemalige Ehewohnung dem Ex-Ehemann zu. Zugleich begründete es einen Mietvertrag zwischen den Ex-Eheleuten und setzte eine Miethöhe fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ex-Ehemanns. Er wollte erreichen, dass ein Mietvertrag nicht begründet wird. Zudem bemängelte er, dass bei der Festsetzung der Miethöhe außer Betracht blieb, dass er die Wohnung vollumfänglich finanziert habe.

Begründung eines Mietvertrags

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zum einen sei hier gemäß § 1568 a Abs. 5 Satz 1 BGB zwingend ein Mietvertrag zu begründen, da die Ex-Ehefrau dies verlangt hat.

Bei Festsetzung der Miete ist Frage der Vermö­gen­s­aus­ein­an­der­setzung unerheblich

Zudem habe die Ex-Ehefrau nach § 1568 a Abs. 5 Satz 3 BGB einen Anspruch auf Festlegung einer Miete in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, so das Oberlan­des­gericht. Eine Reduzierung der Miete wegen der behaupteten vollum­fäng­lichen Finanzierung der Wohnung durch den Ex-Ehemann komme nicht in Betracht. Denn ein Ausgleich für mögliche ehebedingte Zuwendungen müsse in einer vermö­gens­recht­lichen Ausein­an­der­setzung erfolgen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1004/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss33460

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI