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Dokument-Nr. 35160

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss09.12.2024

Wahl des amtlichen Vornamens als Taufname entspricht Kindeswohl am bestenÜbertragung der Entscheidungs­befugnis über Wahl des Taufnamens

Besteht zwischen den Eltern Streit über die Wahl des Taufnamens des Kindes, so ist dem Elternteil die Entscheidungs­befugnis darüber gemäß § 1628 BGB zu übertragen, der den amtlichen Vornamen des Kindes als Taufnamen wünscht. Denn dies entspricht dem Kindeswohl am besten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2024 stritten sich die getrennt­le­benden Eltern einer kleinen Tochter vor dem Amtsgericht Rastatt über die Entschei­dungs­be­fugnis hinsichtlich der Wahl des Taufnamens des Kindes. Das Kind hatte zwei Vornamen. Während der antragstellende Vater beide Vornamen als Taufnamen wünschte, bevorzugte die Kindesmutter lediglich den Rufnamen als Taufnamen.

Amtsgericht wies Antrag als unzulässig ab

Das Amtsgericht Rastatt wies den Antrag des Kindesvaters als unzulässig ab. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entschei­dungs­be­fugnis hinsichtlich des Taufnamens gemäß § 1628 BGB liegen nicht vor. Das Kind könne unabhängig vom Streit der Eltern im katholischen Glauben erzogen werden. Eine eventuelle Aufschiebung der Taufzeremonie habe keine einschneidenden Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Kindes. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Oberlan­des­gericht sieht Erfordernis zur Übertragung der Entschei­dungs­be­fugnis

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Zwar betreffe der Streit der Eltern lediglich den Taufnamen. Der Taufname habe auch keine rechtliche Bedeutung. Es sei jedoch zu beachten, dass die Taufe selbst davon abhängt, dass die Eltern sich auf einen Taufnamen verständigen können. Die Uneinigkeit der Eltern führe im Ergebnis dazu, dass eine Taufe überhaupt nicht zustande kommt. Die Aufschiebung der Taufe und die damit weiterhin ungelöste Taufnamenfrage könne das schlechte Verhältnis der Eltern weiterhin belasten und zu fortwirkenden Spannungen führen. Das Kind könne dadurch in ein Loyali­täts­konflikt geraten. Es bestehe die Gefahr der Überforderung des Kindes und der Beeinflussung des Kindes durch die Eltern.

Wahl der amtlichen Vornamen als Taufname

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts entspreche es dem Kindeswohl am besten, wenn als Taufname die amtlichen Vornamen gewählt werden. Dies entspreche gängiger kirchlicher Praxis und dem Grundsatz der Namens­kon­ti­nuität und der Namens­sta­bilität. Zudem stelle die Wahl des Doppelnamens einen akzeptablen Kompromiss dar, da sowohl der von der Mutter als auch die vom Vater favorisierten Vornamen Eingang in die Namengebung finden. Damit sei dem Kindesvater die Entschei­dungs­be­fugnis über den Taufnamen zu übertragen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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