21.11.2024
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Dokument-Nr. 4611

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss18.07.2007

Leichen­prä­parator Dr. Gunter von Hagens vom Vorwurf unberechtigter Titelführung freigesprochenLeichen­prä­parator von Hagens hat Profes­so­rentitel nicht aktiv in Anspruch genommen

Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe unter Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Heidelberg ausgesprochen. Dieses hatte den Angeklagten am 28.09.2006 wegen Missbrauchs von Titeln (§ 132 a StGB) in drei Fällen verwarnt und sich eine Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten.

Grundlage des straf­recht­lichen Vorwurfs war der Umstand, dass der Angeklagte im November 2002 ein Polizei­pro­tokoll, im März 2003 einen Bespre­chungs­vermerk und im August 2003 eine Vollmacht für einen Rechtsanwalt mit dem ihm nicht zustehenden Titel "Prof. Dr. Gunter von Hagens" unterzeichnet haben soll. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte die jeweiligen Unter­schrifts­zeilen, welche maschi­nen­schriftlich von Dritten mit dem Namenszug "Prof. Dr. Gunter von Hagens" versehen worden waren, handschriftlich mit "Gunther von Hagens" unterzeichnet.

Der Senat ist in seiner Entscheidung auf die Frage, ob der Angeklagte, welcher 1996 und 1999 von der medizinischen Fakultät der Universität Dalian/China zum "Visiting Professor" ernannt worden war, einen Profes­so­rentitel führen darf, nicht näher eingegangen, weil schon das ihm vorgeworfene Verhalten nicht strafbar ist.

Ein Führen von Titeln und Bezeichnungen im Sinne des § 132 a Abs. 1 Nrn. 1-3 StGB erfordere nämlich eine sich gegenüber der Umwelt äußernde aktive Inanspruchnahme des Titels für sich im sozialen Leben in einer Weise, durch welche die Interessen der Allgemeinheit tangiert werden. Ein bloßes Dulden der Anrede durch Dritte genüge hierfür nicht, es sei denn, es wäre planmäßig darauf angelegt, in der Umgebung den Anschein der Berechtigung zum Führen der Bezeichnung zu erwecken.

Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Der Angeklagte habe sich nicht selbst als Professor bezeichnet, vielmehr wurde ihm der Titel jeweils von anderen vorgeben, ohne dass er dies nach den Urteils­fest­stel­lungen selbst veranlasst oder sich darauf berufen hätte. Er selbst habe durch die Unterzeichnung mit seinem Namen (ohne Titel) in keinem der Fälle eine Aktivität entfaltet, in der eine aktive und damit kriminelles Unrecht werdende Verwendung des Titels gesehen werden könnte. Hinzu komme, dass die Urheber der Unter­schrifts­zeilen zu Recht davon ausgegangen waren, dass der Angeklagte wegen seiner Bestellung im Ausland tatsächlich Professor und nicht etwa ein Hochstapler sei. Sein Verhalten stehe daher einem nicht strafbaren bloßen Dulden einer falschen Anrede gleich.

Der 2. Strafsenat hat vorliegend in der Sache selbst entschieden, auf die Revision das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28.09.2006 aufgehoben und den Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen.

Erläuterungen

Hinweis auf die Rechtslage:

§ 132 a StGB Missbrauch von Titeln, Berufs­be­zeich­nungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt,

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienst­be­zeich­nungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

2. die Berufs­be­zeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­rapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschafts­prüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuer­be­voll­mäch­tigter führt,

3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachver­ständiger führt oder

4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis:

Nach Entscheidungen des Wissen­schafts­mi­nis­teriums Nordrhein-Westfalen vom 15.5.2003 und 5.6.2003 darf Dr. Gunter von Hagens seinen Namen mit dem Zusatz "Prof. (VRC)" oder "Prof. (Dalian Medical University)" versehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 27.07.2007

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