15.11.2024
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Dokument-Nr. 22347

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Urteil29.01.2016Oberlandesgericht Karlsruhe2 (6) Ss 318/15 - AK 99/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2016, 199Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2016, Seite: 199
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Heidelberg, Urteil10.10.2013
  • Landgericht Heidelberg, Urteil09.03.2015
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil29.01.2016

Strafbarkeit der unbefugten Aufhebung der SIM-Lock eines MobiltelefonsEntsperr-Code stellt Betrie­bs­ge­heimnis im Sinne von § 17 UWG dar

Das Aufheben einer SIM-Lock eines Mobiltelefons durch das unbefugte Verschaffen des Entsperr-Codes kann als gewerbsmäßiger Verrat von Betriebs­geheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 UWG strafbar sein. Denn der Entsperr-Code stellt ein Betrie­bs­ge­heimnis dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Code im Internet unbefugt in Erfahrung gebracht werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Angeklagter wurde im Oktober 2013 vom Amtsgericht Heidelberg wegen gewerbsmäßigen Verrats von Betrie­bs­ge­heim­nissen gemäß § 17 Abs. 2 UWG zu einer Geldstrafe verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Angeklagte das Entsperren der SIM-Lock eines Mobiltelefons entgeltlich anbot. Den Entsperr-Code beschaffte sich der Angeklagte teilweise über das Internet. Deshalb vertrat er die Meinung, dass der Code offenkundig sei und kein Betrie­bs­ge­heimnis darstelle. Das Landgericht Heidelberg bestätigte in der Berufungs­instanz die Verurteilung des Angeklagten. Dagegen richtete sich seine Revision.

Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Verrats von Betrie­bs­ge­heim­nissen

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen gewerbsmäßigen Verrats von Betrie­bs­ge­heim­nissen gemäß § 17 Abs. 2 UWG strafbar gemacht. Der Entsperr-Code sei als Betrie­bs­ge­heimnis zu werten gewesen.

Entsperr-Code aufgrund Möglichkeit des Auffindens im Internet nicht offenkundig

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei der Entsperr-Code auch nicht offenkundig gewesen, weil die Möglichkeit bestand über verschiedene Internetseiten Entsperr-Codes zu erhalten. Offenkundig und damit nicht geheim sei eine Tatsache, wenn sie allgemein bekannt oder dergestalt beliebigem Zugriff preisgegeben sei, dass für jeden an ihr Interessierten die Möglichkeit bestehe, sich unter Zuhilfenahme erlaubter Mittel ohne größere Schwierigkeiten und Opfer von ihr Kenntnis zu verschaffen. So habe der Fall hier nicht gelegen. Die Möglichkeit, über bestimmte Internetseiten die individuelle SIM-Lock eines Mobiltelefons zu entsperren, habe einen erheblichen und unerlaubten Aufwand bedurft und sei damit nicht offenkundig gewesen. Es habe vielmehr einige Energie eingesetzt werden müssen. Allein durch die Möglichkeit des unbefugten Verschaffens von Entsperr-Codes, haben die Codes nicht ihren Geheim­hal­tung­s­cha­rakter verloren.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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