Dokument-Nr. 22347
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- K&R 2016, 199Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2016, Seite: 199
- Amtsgericht Heidelberg, Urteil10.10.2013
- Landgericht Heidelberg, Urteil09.03.2015
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil29.01.2016
Strafbarkeit der unbefugten Aufhebung der SIM-Lock eines MobiltelefonsEntsperr-Code stellt Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG dar
Das Aufheben einer SIM-Lock eines Mobiltelefons durch das unbefugte Verschaffen des Entsperr-Codes kann als gewerbsmäßiger Verrat von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 UWG strafbar sein. Denn der Entsperr-Code stellt ein Betriebsgeheimnis dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Code im Internet unbefugt in Erfahrung gebracht werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Angeklagter wurde im Oktober 2013 vom Amtsgericht Heidelberg wegen gewerbsmäßigen Verrats von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 UWG zu einer Geldstrafe verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Angeklagte das Entsperren der SIM-Lock eines Mobiltelefons entgeltlich anbot. Den Entsperr-Code beschaffte sich der Angeklagte teilweise über das Internet. Deshalb vertrat er die Meinung, dass der Code offenkundig sei und kein Betriebsgeheimnis darstelle. Das Landgericht Heidelberg bestätigte in der Berufungsinstanz die Verurteilung des Angeklagten. Dagegen richtete sich seine Revision.
Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Verrats von Betriebsgeheimnissen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen gewerbsmäßigen Verrats von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 UWG strafbar gemacht. Der Entsperr-Code sei als Betriebsgeheimnis zu werten gewesen.
Entsperr-Code aufgrund Möglichkeit des Auffindens im Internet nicht offenkundig
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Entsperr-Code auch nicht offenkundig gewesen, weil die Möglichkeit bestand über verschiedene Internetseiten Entsperr-Codes zu erhalten. Offenkundig und damit nicht geheim sei eine Tatsache, wenn sie allgemein bekannt oder dergestalt beliebigem Zugriff preisgegeben sei, dass für jeden an ihr Interessierten die Möglichkeit bestehe, sich unter Zuhilfenahme erlaubter Mittel ohne größere Schwierigkeiten und Opfer von ihr Kenntnis zu verschaffen. So habe der Fall hier nicht gelegen. Die Möglichkeit, über bestimmte Internetseiten die individuelle SIM-Lock eines Mobiltelefons zu entsperren, habe einen erheblichen und unerlaubten Aufwand bedurft und sei damit nicht offenkundig gewesen. Es habe vielmehr einige Energie eingesetzt werden müssen. Allein durch die Möglichkeit des unbefugten Verschaffens von Entsperr-Codes, haben die Codes nicht ihren Geheimhaltungscharakter verloren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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