Dokument-Nr. 20528
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- NJW-RR 2014, 1474Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1474
- Amtsgericht Freiburg, Beschluss19.12.2013, 49 F 790/11
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss03.07.2014
Keine Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen eine Mutter wegen Vereitelung des Umgangs bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch den VaterKeine zwangsweise Durchsetzung einer dem Kindeswohl widersprechenden Umgangsregelung
Besteht der Verdacht, dass der Vater sein minderjähriges Kind sexuell missbraucht hat und verweigert daher die Mutter den Umgang, so kann gegen die Mutter kein Ordnungsmittel festgesetzt werden. Denn gefährdet eine Umgangsregelung das Kindeswohl, kann sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater einer Tochter hatte aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg jeden dritten Sonntag in der Zeit von 9 bis 19 Uhr Umgang mit seinem Kind. An solch einem Tag im April 2013 kam es nach Aussage seiner zur damaligen Zeit siebenjährigen Tochter zu einem sexuellen Missbrauch. Der Vater besuchte im Rahmen seines Umgangsrechts mit seiner Tochter ein Hallenbad. In der Umkleidekabine soll nach Angaben der Tochter der Vater das entkleidete Kind mit der Hand an der Scheide berührt und es aufgefordert haben, ihn an seinem entblößtem Glied zu küssen. Die Mutter des Kindes verweigerte daraufhin jeglichen Umgang des Kindes mit seinem Vater. Nachdem der Vater zunächst sein Umgangsrecht ruhen ließ, forderte er später begleitende Umgangskontakte mit seiner Tochter. Da die Mutter auch dies ablehnte, beantragte der Vater die Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund der Verweigerung des Umgangs.
Amtsgericht setzte keine Ordnungsmittel fest
Das Amtsgericht Freiburg wies den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels zurück. Denn die Gewährung des Umgangs sei der Mutter angesichts des Verdachts des sexuellen Missbrauchs durch den Vater nicht zuzumuten gewesen. Der Vater legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein. Seiner Meinung nach könne allein der bloße Verdacht des sexuellen Missbrauchs keinen Umgangsausschluss rechtfertigen.
Oberlandesgericht hielt zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts für unzulässig
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die sofortige Beschwerde des Vaters zurück. Es haben gewichtige Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass ein sexueller Missbrauch an Kindern vorlag und die Umgangsregelung somit nicht mehr dem Wohl des Kindes entsprach. So habe die Staatsanwaltschaft gegen den Vater Anklage wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern erhoben. Es sei daher eine Abänderung der Umgangsregelung geboten gewesen. Selbst der Vater habe angesichts des Ruhenlassens des Umgangs sowie seines Vorschlags zu einem begleitenden Umgang die Umgangsregelung für nicht mehr durchsetzbar erachtet. Die Vollziehung der Umgangsregelung habe somit nicht mehr mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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