18.10.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss28.05.2009

Kein begleitetes Umgangsrecht für pädophil veranlagten VaterUmgangsverbot soll mögliche Entwicklung einer Persön­lich­keits­s­törung des Kindes verhindern

Einem Vater, der pädophile Neigungen und eine Persön­lich­keits­s­törung aufweist, kann das begleitete Umgangsrecht mit seinem Kind verwehrt werden, um eine Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung des Kindes auszuschließen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte der - nicht mit der Mutter des Kindes verheiratete - Vater ein begleitetes Umgangsrecht für seinen dreijährigen Sohn. Die Mutter des Kindes forderte den Ausschluss jeglichen Umgangs des Vaters mit dem gemeinsamen Kind, da sie vermutete, ihr ehemaliger Lebenspartner sei pädophil veranlagt.

Gutachter bestätigt pädophile Neigungen und ausgeprägte Persön­lich­keits­s­törung

Der Mann war bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten, unter anderem wegen der Weitergabe kinderpor­no­gra­fischen Materials. Ein Gutachter diagnostizierte bei ihm pädophile Neigungen und eine ausgeprägte Persön­lich­keits­s­törung, die unter anderem dazu führe, dass er kaum zu Mitgefühl, Erleben von Schuldgefühlen und Selbstkritik in der Lage sei. Therapeutische Maßnahmen nahm der Mann nur unregelmäßig wahr, seine Pädophilie blieb unbehandelt.

OLG beruft sich auf Aussage des Gutachters und schließt begleitendes Umgangsrecht des Vaters aus

Die Richter des Oberver­wal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden, auch einen begleiteten Umgang von Vater und Sohn für zunächst drei Jahre auszuschließen. Sie folgten dabei der Argumentation eines Sachver­ständigen. Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vater aufgrund seiner Erkrankung und seines Umgangs mit Mitmenschen für den Sohn ein hohes Risiko darstelle. Zwar könne bei einem begleiteten Umgang die Gefahr sexueller Übergriffe ausgeschlossen werden, doch sei ja das erklärte Ziel einer Umgangsregelung, eine Beziehung zwischen Elternteil und Kind aufzubauen. Es entstünde aller Wahrschein­lichkeit also auch ein Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen Vater und Sohn. Dies wiederum könnte dazu führen, dass das Kind den Wunsch habe, den Vater auch außerhalb der geschützten Umgebung heimlich zu treffen. Die Gefahr sei hoch, dass der Vater die Treffen missbrauche. Es bestünde das Risiko, dass auch der Sohn eine schwere Persön­lich­keits­s­törung entwickle.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

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