21.11.2024
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Dokument-Nr. 31991

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss30.06.2022

Kein Umgangsrecht für Ex-Partner bei Loyali­täts­konflikt des Kindes wegen vehementer Ablehnung des Umgangs durch leiblichen ElternteilUmgangskontakte dienen nicht dem Kindeswohl

Einem Ex-Partner, der nicht der leibliche Elternteil des Kindes ist, steht trotz sozial-familiärere Beziehung kein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB zu, wenn das Kind wegen der vehementen Ablehnung des Umgangs durch das leibliche Elternteil in einem Loyali­täts­konflikt ist. In diesem Fall dient der Umgang nicht dem Kindeswohl. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer gleich­ge­schlecht­lichen Lebens­ge­mein­schaft wurden im Wege der künstlichen Befruchtung zwei Kinder gezeugt und von einer der Partnerinnen ausgetragen und geboren. Bis zur Trennung des Paares im August 2021 übernahm die andere Partnerin in erheblichem Umfang die Versorgung, Betreuung und Erziehung der Kinder. Einige Monate nach der Trennung verweigerte das leibliche Elternteil der Kinder jeglichen Umgang mit der Ex-Partnerin. Hintergrund dessen war die fehlende Aufarbeitung der Trennungsgründe. Die Ex-Partnerin war mit dem Umgangs­aus­schluss nicht einverstanden und beantragte im Eilverfahren die Gewährung von zumindest begleiteten Umgang. Das Amtsgericht Freiburg wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ex-Partnerin.

Kein Recht auf Umgang wegen Loyali­täts­konflikt bei Kindern

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Recht auf Umgang gemäß § 1685 Abs. 2 BGB bestehe nicht, da ein solcher nicht dem Wohl der Kinder dienen würde. Zwar bestehe zwischen der Ex-Partnerin und den Kindern eine soziale-familiäre Beziehung. Sie sei als enge Bezugsperson anzusehen. Jedoch könne angesichts der nicht aufgearbeiteten Trennung, der Konflikte auf der Paarebene, der strikten Ablehnung jeglichen Umgangs durch das leibliche Elternteil und des für die Kinder daraus resultierenden Loyali­täts­kon­fliktes keine Umgangskontakte stattfinden, welche die Kinder nicht erheblich beeinträchtigen würde. Es sei zu erwarten, dass der Loyalitätskonflikt im Falle der Anordnung von Umgangs­kon­takten durch die Kinder nicht aufgearbeitet, sondern sich durch die tatsächliche Umsetzung erzwungener Umgangskontakte weiter verschärfen würde.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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