18.10.2024
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Dokument-Nr. 32240

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss22.08.2022

Einstellung des Ermittlungs­verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts steht einer späteren Wohnungs­durchsuchung nicht entgegenDurchsuchung wegen Verdachts der Unterschlagung nach eingestelltem Ermittlungs­verfahren wegen Diebstahls

Wird ein Ermittlungs­verfahren wegen Diebstahls mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, so steht dies einer späteren Wohnungs­durchsuchung wegen des Verdachts einer Unterschlagung nicht entgegen. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2022 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen eine Beschuldigte wegen des Verdachts eines Diebstahls in besonders schweren Fall von der Staats­an­walt­schaft Pforzheim mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Im Mai 2022 kam es zu einer Wohnungs­durch­suchung bei der Beschuldigten wegen des Verdachts einer Unterschlagung. Die Beschuldigte hielt die Durchsuchung in Anbetracht des zuvor eingestellten Ermitt­lungs­ver­fahrens für unzulässig. Sie legte daher Beschwerde ein.

Rechtmäßigkeit der Wohnungs­durch­suchung

Das Landgericht Karlsruhe entschied gegen die Beschuldigte. Die angeordnete Wohnungsdurchsuchung gemäß § 102 StPO sei rechtmäßig. Denn gegen die Beschuldigte bestehe der Verdacht als Täterin einer Unterschlagung.

Einstellung des Ermitt­lungs­ver­fahrens steht Wohnungs­durch­suchung nicht entgegen

Nach Auffassung des Landgerichts stehe der Durchsuchung nicht entgegen, dass das zuvor geführte Ermitt­lungs­ver­fahren wegen derselben Tat im prozessualen Sinne mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde. Ein Strafklageverbrauch trete durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht ein. Der Einstel­lungs­ver­fügung komme keine Rechts­kraft­wirkung zu. Das Verfahren könne auch bei gleicher Sach- und Rechtslage jederzeit wieder aufgenommen werden.

Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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