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Dokument-Nr. 18443

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Beschluss24.10.2012Oberlandesgericht Karlsruhe14 W 18/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2013, 801Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 801
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss24.10.2012

Versäumung der Einspruchsfrist: Keine schuldhafte Fristversäumnis bei fehlender Kenntnisnahme eines Voll­streckungs­bescheids aufgrund unbefugter Entnahme der Post aus Briefkasten durch DritteAnspruch auf Wieder­ein­setzung besteht

Wird die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Voll­streckungs­bescheid versäumt, weil der Empfänger von diesem Bescheid angesichts einer unbefugten Entnahme der Post aus dem abschließbaren und technisch einwandfreien Briefkasten durch Dritte keine Kenntnis erlangte, so liegt darin keine schuldhafte Fristversäumnis. Dem Empfänger ist daher Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall versäumte ein Mann die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Vollstre­ckungs­be­scheid. Dazu ist es nach seinen Angaben gekommen, weil jemand aus seinem abgeschlossenen und technisch einwandfreien Briefkasten den Bescheid herausgeholt hat. Zu solchem Unfug sei es schon öfters in seinem Wohngebiet gekommen. Er selbst sei davon aber bisher verschont geblieben. Er beantragte daher die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand.

Fehlendes Verschulden an Fristversäumnis begründete Wieder­ein­setzung

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied, dass dem Mann Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Denn er habe angesichts der unbefugten Entnahme seiner Post aus dem Briefkasten die Einspruchsfrist nicht schuldhaft versäumt. Er sei zudem nicht verpflichtet gewesen aufgrund der vergangenen Postentnahmen im Wohngebiet besondere Schutz­vor­keh­rungen dagegen zu treffen. Eine dahingehende Verpflichtung würde zu weit gehen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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