24.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil26.02.2009

LSG Hessen: Briefkasten ohne Namen nicht ordnungsgemäßVersäumte Klagefrist wegen nicht zustellbarer Post ist selbst­ver­schuldet

Wer seinen Briefkasten nicht mit seinem Namen kenntlich macht, daher Post nicht erhält und eine Klagefrist versäumt, hat dies selbst verschuldet. Eine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand wird in diesem Fall nicht gewährt. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau beantragte Sozialhilfe. Da er die erforderlichen Beweismittel zur Überprüfung der Hilfe­be­dürf­tigkeit nicht vorgelegt habe, wurde sein Antrag abgelehnt. Der Prozess­be­voll­mächtigte schickte seinem 44-jährigen Mandanten den Wider­spruchs­be­scheid noch innerhalb der Klagefrist mit der Anfrage, ob Klage erhoben werden solle. Der Mann aus Südhessen meldete sich jedoch erst Monate später bei seinem Anwalt, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Da mittlerweile die Klagefrist abgelaufen war, beantragte der Anwalt beim Sozialgericht Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand. Sein Mandant habe den Wider­spruchs­be­scheid nicht erhalten, obwohl er an seinem Hausbriefkasten einen Vermerk angebracht habe, dass sämtliche Post an sein Postfach weiterzuleiten sei. Dies sei in den vergangenen Jahren auch so geschehen. Nur in wenigen Fällen sei seine Post einem falschen Postfach zugeordnet worden. Ihn treffe daher kein Verschulden daran, dass das Schreiben auf dem Postweg verlo­ren­ge­gangen sei.

Fristversäumnis wurde vom Kläger selbst verschuldet

Die Richter beider Instanzen lehnten eine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand jedoch ab. Diese werde nur dann gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass sich am Eingangstor der Hofeinfahrt sein Name weder an der Klingel noch am Briefkasten befunden habe. Auf dem Briefkasten sei lediglich der Name der vom Kläger betriebenen Firma angebracht. Der Firmenname enthalte jedoch nicht den Namen des Klägers. Auch der am Briefkasten angebrachte Hinweis des Klägers, die Post möge an sein Postfach weitergeleitet werden, ist nach Ansicht der Richter nicht ausreichend. Denn ein Postzusteller sei nicht verpflichtet, Post unentgeltlich an ein Postfach weiterzuleiten. Einen kosten­pflichtigen Nachsen­de­auftrag habe der Kläger nicht gestellt. Zudem habe der Kläger mit der Zusendung des Wider­spruchs­be­scheids rechnen müssen. Schließlich habe er eine entsprechende Niederschrift erhalten, aus welcher hervorgehe, dass dem Widerspruch voraussichtlich nicht stattgegeben werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/09 des LSG Hessen vom 16.06.2009

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