18.10.2024
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Dokument-Nr. 1247

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Urteil11.11.2005Oberlandesgericht Karlsruhe14 U 173/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2006, 621Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 621
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil11.11.2005

"Neue Woche" muss Gegen­dar­stellung von Fernseh­mo­derator Hugo Egon Balder auf der Titelseite abdrucken

Einen Anspruch auf Veröf­fent­lichung seiner Gegen­dar­stellung auf der Titelseite der Zeitschrift „Neue Woche“ erkannten das Landgericht Offenburg und das Oberlan­des­gericht Karlsruhe dem hier klagenden Fernseh­mo­derator Hugo Egon Balder zu.

Auf der Titelseite der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift „Neue Woche“ vom 18.06.2005 wurde mit den Worten „Exklusiv - Hugo Egon Balder - Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an“, unterlegt mit einem Bild des Klägers und dem einer Frau, auf einen im Innern des Heftes veröf­fent­lichten Artikel mit der Überschrift „Hugo Egon Balder hätte mich fast erwürgt“ hingewiesen. Der Kläger hat deshalb beantragt, die Beklagte zum Abdruck einer Gegen­dar­stellung zu verpflichten, da die Berich­t­er­stattung unwahr sei. Das Landgericht Offenburg verpflichtete die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zur Veröf­fent­lichung einer Gegen­dar­stellung.

Ihre Berufung zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe - Senate in Freiburg - blieb weitgehend ohne Erfolg. Der Kläger hat einen Gegen­dar­stel­lungs­an­spruch nach § 11 LPressG. Wegen des formellen Charakters des Gegen­dar­stel­lungs­rechts setzt der Anspruch auf Gegen­dar­stellung weder den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch den der Wahrheit der Gegen­dar­stellung voraus. Eine Pflicht zur Veröf­fent­lichung einer Gegen­dar­stellung besteht freilich dann nicht, wenn sie offenkundig unwahr ist, d.h. „offensichtlich den Stempel der Lüge trägt“ oder offensichtliche oder gerichts­be­kannte Unwahrheiten enthält. An die Glaub­haft­machung einer offenkundigen Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt.

Die Gegen­dar­stellung des Klägers - „Weder war die abgebildete Frau meine Geliebte noch habe ich gegenüber dieser Frau eine Gewalttat verübt“ - ist auf dem Titelblatt und nicht im Innern des Heftes zu veröffentlichen, da schon die Erstmitteilung auf dem Titelblatt selbst in das Persön­lich­keitsrecht des Klägers eingreift. Da Leserkreis und Aufmerk­sam­keitswert der Gegen­dar­stellung dem der Erstmitteilung nach Möglichkeit entsprechen müssen, ist die Entgegnung aus Gründen der Waffen­gleichheit ebenfalls auf der Titelseite zu bringen. Allerdings darf die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegen­dar­stellung nicht ihre Funktion verlieren, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen. Deshalb musste der Kläger eine Reduzierung der Schriftgröße gegenüber der der Erstmitteilung hinnehmen. Die Gegen­dar­stellung ist wie die Erstmitteilung in der linken Randspalte der Titelseite abzudrucken und zwar mit einer der Erstmitteilung gegenüber reduzierten Schriftgröße, so dass der Abdruck nicht weniger als 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt.

Gesetzestext:

Erläuterungen

§ 11 LPressG

(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegen­dar­stellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsa­chen­be­hauptung betroffen ist....

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegen­dar­stellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröf­fent­lichung hat, ...

(3) Die Gegen­dar­stellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. ...

Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe (pm)

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