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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil02.03.2023

Kein Anspruch auf Baumfällung zwecks Abwehr von Immissionen bei Verjährung des nachbar­recht­lichen Beseitigungs­anspruchsBei Verjährung des landes­recht­lichen Beseitigungs­anspruchs muss Nachbar Einwirkungen durch Laub und Nadeln hinnehmen

Kommt es wegen eines unter Missachtung des landes­recht­lichen Grenzabstands gepflanzten Baumes zu Einwirkungen in Form von Laub- oder Nadelfall, so steht dem davon Betroffenen Nachbarn kein Anspruch auf Fällung des Baumes gemäß § 1004 BGB zu, wenn der landes­rechtliche Beseitigungs­anspruch verjährt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­gericht Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1985 wurde auf einem Grundstück in Karlsruhe zwei Kiefer gepflanzt. Dabei wurde der landes­rechtliche Grenzabstand nicht eingehalten. Ab dem Jahr 2019 verlangte der Nachbar die Entfernung der beiden nun über 10 m hohen Bäume. Er beklagte sich darüber, dass sein Grundstück durch Nadeln und Zapfen der Bäume einer außer­or­dent­lichen Belastung ausgesetzt sei. Er erhob schließlich gegen die Eigentümer der Nachba­r­grund­stücks Klage. Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Kein Anspruch auf Beseitigung der Kiefer

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Beseitigung der Kiefer zu. Der Besei­ti­gungs­an­spruch aus § 16 Abs. 1 Nr. 4a, Nr. 5 des baden-württem­ber­gischen Nachbargesetzes sei nicht durchsetzbar, das er verjährt sei. Aus diesem Grund könne der Besei­ti­gungs­an­spruch auch nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt werden. Geht es allein um die Abwehr von Einwirkungen durch das Abfallen von Laub oder Nadeln, so stehe die Verjährung des landes­recht­lichen Besei­ti­gungs­an­spruchs dem Anspruch aus § 1004 BGB auf Entfernung der Bäume entgegen. Infolge der Verjährung müsse der Nachbar den rechtswidrigen Zustand hinnehmen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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