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- Landgericht Karlsruhe, Urteil02.05.2022, 1 O 106/21
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil02.03.2023
Kein Anspruch auf Baumfällung zwecks Abwehr von Immissionen bei Verjährung des nachbarrechtlichen BeseitigungsanspruchsBei Verjährung des landesrechtlichen Beseitigungsanspruchs muss Nachbar Einwirkungen durch Laub und Nadeln hinnehmen
Kommt es wegen eines unter Missachtung des landesrechtlichen Grenzabstands gepflanzten Baumes zu Einwirkungen in Form von Laub- oder Nadelfall, so steht dem davon Betroffenen Nachbarn kein Anspruch auf Fällung des Baumes gemäß § 1004 BGB zu, wenn der landesrechtliche Beseitigungsanspruch verjährt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1985 wurde auf einem Grundstück in Karlsruhe zwei Kiefer gepflanzt. Dabei wurde der landesrechtliche Grenzabstand nicht eingehalten. Ab dem Jahr 2019 verlangte der Nachbar die Entfernung der beiden nun über 10 m hohen Bäume. Er beklagte sich darüber, dass sein Grundstück durch Nadeln und Zapfen der Bäume einer außerordentlichen Belastung ausgesetzt sei. Er erhob schließlich gegen die Eigentümer der Nachbargrundstücks Klage. Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Kein Anspruch auf Beseitigung der Kiefer
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Beseitigung der Kiefer zu. Der Beseitigungsanspruch aus § 16 Abs. 1 Nr. 4a, Nr. 5 des baden-württembergischen Nachbargesetzes sei nicht durchsetzbar, das er verjährt sei. Aus diesem Grund könne der Beseitigungsanspruch auch nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt werden. Geht es allein um die Abwehr von Einwirkungen durch das Abfallen von Laub oder Nadeln, so stehe die Verjährung des landesrechtlichen Beseitigungsanspruchs dem Anspruch aus § 1004 BGB auf Entfernung der Bäume entgegen. Infolge der Verjährung müsse der Nachbar den rechtswidrigen Zustand hinnehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2023
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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