14.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 26344

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Urteil20.04.2018Oberlandesgericht Karlsruhe12 U 156/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 868Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 868
  • VersR 2018, 866Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 866
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Vorinstanz:
  • Landgericht Heidelberg, Urteil08.11.2016, 2 O 90/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil20.04.2018

Keine Aufklä­rungs­pflicht über weitere Erkrankung bei Beantwortung eines Fragebogens zu ausdrücklich genannten ErkrankungenVersi­che­rungs­nehmer kann Berufs­unfähig­keits­versicherung beanspruchen

Wird bei Abschluss einer Berufs­unfähig­keits­versicherung vom Versicherer ein Fragebogen vorgelegt, in dem nach spezifischen Erkrankungen gefragt wird, so muss der Versi­che­rungs­nehmer die Fragen zwar ordnungsgemäß beantworten, ihn trifft aber keine Pflicht, von sich aus weitere Erkrankungen zu offenbaren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2010 schloss ein Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Versi­che­rungssumme von 12.000 Euro ab. Im Rahmen des Vertrags­schlusses wurde ihm von der Versicherung ein Fragebogen ausgehändigt, die unter anderem Fragen nach vier Erkrankungen enthielt. Die Frage nach einem Krebsleiden, einer HIV-Infektion, einer psychischen Erkrankung sowie einer Zuckerkrankheit beantwortet der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß mit nein. Der Arbeitnehmer war zu diesem Zeitpunkt an Multipler Sklerose erkrankt. Der Versicherung teilte er dies aber nicht mit. Nachdem der Arbeitnehmer im Jahr 2012 aufgrund seiner Erkrankung berufsunfähig wurde, beanspruchte er seine Versicherung. Diese lehnte jedoch jegliche Leistung ab. Die Versicherung fühlte sich vom Versi­che­rungs­nehmer arglistig getäuscht und focht den Versi­che­rungs­vertrag an. Der Versi­che­rungs­nehmer war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Zahlung der Versi­che­rungs­leis­tungen.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Heidelberg wies die Klage ab. Die beklagte Versicherung habe den Vertrag wirksam angefochten, da der Kläger seine Erkrankung arglistig verschwiegen habe. Auch wenn seine Erkrankung im Fragebogen nicht genannt wurde, habe dem Kläger klar sein müssen, dass die Beklagte den Vertrag nicht wie geschehen abgeschlossen hätte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung bestehe nicht. Zwar habe die Beklagte den Versi­che­rungs­vertrag wirksam angefochten. Dies beruhe aber nicht auf dem Umstand, dass der Kläger es unterlassen hat, die Beklagte auf die bei ihm diagnostizierte Multiple Sklerose hinzuweisen.

Keine Aufklä­rungs­pflicht über Erkrankung Multiple Sklerose

Es habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts keine Pflicht des Klägers bestanden, von sich aus auf seine Erkrankung hinzuweisen. Es sei folgendes zu beachten, die Beklagte habe für den Fall einer versicherten Berufsunfähigkeitsrente von 12.000 Euro eine vorformulierte Erklärung nur zu vier verschiedenen Krankheiten vorgesehen. Nur bei Vereinbarung einer höheren Versi­che­rungs­leistung oder wenn die Abgabe der vorformulierten Erklärung nicht möglich ist, müsse ein Versi­che­rungs­nehmer einen ausführlichen Fragenkatalog beantworten, der auch ausdrücklich Multiple Sklerose nennt. Diese Gestaltung sei so zu verstehen, dass die Beklagte eine entsprechende Erkrankung dann nicht interessiere, wenn die beantragte Berufs­un­fä­hig­keitsrente unter 12.000 Euro liege und die vorformulierte Erklärung abgegeben werden könne. So lag der Fall hier.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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