21.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil25.07.2014

Keine Pflicht des Wegebe­rech­tigten zum nächtlichen Abschließen des GrundstückstorsUnzumutbare Einschränkung möglicher Rettungs­einsätze

Von einem zur Nutzung eines fremden Grundstücks Berechtigten kann nicht verlangt werden, dass er das Grundstückstor in der Zeit von 22 bis 7 Uhr abschließt. Denn dadurch werden in unzumutbarer Weise mögliche Rettungs­einsätze erschwert. Vom Wegebe­rech­tigten kann aber verlangt werden, das Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines Grundstücks konnte dieses nur über ein anderes Grundstück erreichen. Ihm wurde daher ein Wegerecht eingeräumt. Das zu überquerende Grundstück war mit einem Metallgittertor von der Straße abgegrenzt. Dieses sollte nach jeder Durchfahrt verschlossen und in der Zeit von 22 bis 7 Uhr zusätzlich abgeschlossen werden. Da sich am Tor keine Klingel befand und es sich nur mechanisch öffnen ließ, weigerte sich der Wegeberechtigte sowohl das Tor stets zu schließen als auch in der Nachtzeit abzuschließen. Der Eigentümer des mit dem Wegerecht belasteten Grundstücks erhob daraufhin Klage. Das Landgericht Karlsruhe gab dieser statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Wegebe­rech­tigten.

Anspruch auf Schließen des Tors nach jeder Durchfahrt

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bejahte zunächst ein Anspruch des Klägers darauf, dass das Tor nach jeder Durchfahrt vom Wegebe­rech­tigten geschlossen wird. Denn ein Wegebe­rech­tigter sei gemäß § 1020 BGB verpflichtet, das belastete Grundstück schonend zu benutzen. Dazu gehöre, das Tor zum Schutz des Eigentümers geschlossen zu halten. Dies gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass das Torschließen nur mit einem geringen Aufwand verbunden sei.

Kein Anspruch auf Verschließen des Tors in der Nachtzeit

Dagegen sei der Wegeberechtigte nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht verpflichtet gewesen, das Tor in der Zeit von 22 bis 7 Uhr zu verschließen. Zwar könne dadurch eine weitergehende Sicherung gegen den Zutritt von Unbefugten geschaffen werden. Jedoch werde zugleich die Erreichbarkeit des hinteren Grundstücks für mögliche Rettungskräfte in unzumutbarer Weise erschwert. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass Rettungskräfte regelmäßig möglichst schnell den Einsatzort erreichen müssen. Dies werde aber nicht gewährleistet, wenn der Wegeberechtigte zunächst verständigt werden muss, damit er mit einem Schlüssel das Tor aufschließt.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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