18.10.2024
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Dokument-Nr. 17193

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Beschluss20.10.2004Oberlandesgericht Karlsruhe1 Ss 76/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JR 2005, 157Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2005, Seite: 157
  • NJW 2004, 3724Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 3724
  • NJW-Spezial 2005, 42Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 42
  • StV 2005, 11Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2005, Seite: 11
  • wistra 2005, 71Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra), Jahrgang: 2005, Seite: 71
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss20.10.2004

Ladendiebstahl: Aufforderung zur Zahlung eines Geldbetrags als Gegenleistung zum Fallenlassen einer Strafanzeige begründet Strafbarkeit wegen Erpressung für Kaufh­aus­de­tektivKaufh­aus­de­tektiv erhielt Geldstrafe von 2.800 €

Fordert ein Kaufh­aus­de­tektiv von einem Ladendieb als Gegenleistung für das Fallenlassen der Strafanzeige die Zahlung einer Geldsumme, so macht er sich wegen Erpressung gemäß § 253 StGB strafbar. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Initiative zunächst vom Ladendieb ausging. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2001 wurden zwei Ladendiebe von einem Kaufhausdetektiv erwischt. Diese versuchten den Detektiven durch das Angebot der Zahlung eines Geldbetrags dazu zu bewegen eine Strafanzeige nicht anzufertigen. Dieser ging zwar auf den Deal ein, verlangte aber die Zahlung von insgesamt 1.000 DM. Gegen den Kaufh­aus­de­tektiv wurde schließlich Anklage wegen Erpressung erhoben.

Strafbarkeit wegen Erpressung bestand

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe ging von einer Strafbarkeit wegen Erpressung gemäß § 253 StGB aus. Das Verhalten des Kaufh­aus­de­tektives habe eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dargestellt. Dieser habe sich zum Herrn über das weitere Geschehen aufgespielt und sein zukünftiges Verhalten von der Zahlung von Geld abhängig gemacht. Ein solches Verhalten sei zudem als verwerflich und damit rechtswidrig anzusehen.

Straflose Bestechung eines Angestellten lag nicht vor

Es sei zwar richtig, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass die Initiative ursprünglich von den Ladendieben ausging und man daher von einer straflosen Bestechung (§ 299 StGB) eines Angestellten hätte ausgehen können. Denn der Kaufh­aus­de­tektiv habe nicht nur einen angebotenen Vorteil entge­gen­ge­nommen. Er habe vielmehr einen eigenen Geldbetrag gefordert. Damit habe er die Grenze zur Strafbarkeit überschritten.

Verurteilung zu Geldstrafe

Aufgrund einer Verfah­rens­ver­zö­gerung wurde der angeklagte Kaufh­aus­de­tektiv nicht zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von unter sechs Monaten verurteilt, sondern zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 € (2.800 €).

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW 2004, 3724/rb)

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