14.11.2024
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Dokument-Nr. 385

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Entscheidung31.03.2005Oberlandesgericht Karlsruhe1 Ss 4/05
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Oberlandesgericht Karlsruhe Entscheidung31.03.2005

Das Zufügen einer Hautrötung ist nicht als Körper­ver­letzung strafbar

Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe entschieden und eine 48-jährige Unternehmerin aus dem nordbadischen Raum vom Vorwurf der Körper­ver­letzung (§ 223 StGB) freigesprochen.

Diese hatte im Herbst 2003 mit ihrem Kraftfahrzeug das Rotlicht an einer Kreuzung auf der B 36 bei Karlsruhe übersehen und war mit einem anderen Fahrzeug zusam­men­ge­stoßen, welches durch die Wucht des Aufpralls umgeworfen wurde. Dabei erlitt ein in diesem Fahrzeug auf dem Rücksitz befindlicher 12-jähriger Schüler eine zehn Zentimeter lange Hautrötung am Hals, als sein Sicherheitsgurt hieran entlang streifte.

Entgegen den Vorinstanzen, welche die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 30 (insgesamt somit € 600) und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt hatten, verneinte der 1. Strafsenat das Vorliegen einer strafrechtlich erheblichen Körper­ver­letzung. Die körperliche Unversehrtheit des Kindes sei nicht beeinträchtigt worden, da keine Verlet­zungs­folgen im Sinne einer Substanz­schä­digung eingetreten seien. Zwar könne eine Prellung oder eine Hautabschürfung zu einer solchen führen, aber nur dann, wenn sie über eine nur geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität hinausgehe. Eine bloße Rötung der Haut reiche hierfür nicht aus. Auch eine Verletzung des körperlichen Wohlbefindens liege nicht vor, weil das Kind keine Schmerzen erlitten habe.

Eine Ahndung des Rotlicht­ver­stoßes als Ordnungs­wid­rigkeit war nicht mehr möglich, weil bereits Verjährung eingetreten war.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 15.04.2005

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