21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17270

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Urteil05.06.2012Oberlandesgericht Jena4 U 488/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2012, 1419Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1419
  • RDG 2012, 238Zeitschrift: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen (RDG), Jahrgang: 2012, Seite: 238
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Vorinstanz:
  • Landgericht Mühlhausen, Urteil25.05.2011, 796/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Jena Urteil05.06.2012

Schadenersatz nach Sturz in Klinik: Keine Pflicht zur Fixierung und ständigen Überwachung eines Patienten bei fehlenden konkreten Hinweisen auf SturzgefährdungGestürzter Patient hat kein Anspruch auf Schadenersatz

Wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Sturzgefährdung bestehen, ist das Klinikpersonal nicht verpflichtet den Patienten zu fixieren und ständig zu überwachen. Stürzt der Patient dennoch, so steht ihm kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Jena hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen eines Sturzes musste ein Patient stationär in einem Krankenhaus behandelt werden. Nachdem der Patient in einem Dreibettzimmer in einem Bett lag, welches über ein Bettgitter verfügte, wurde er in ein Einzelzimmer untergebracht. Das dort stehende Bett verfügte nicht über ein Bettgitter. An zwei aufeinander folgenden Tagen im April 2008 stürzte der Patient in seinem Zimmer im Zustand der Verwirrtheit. Aufgrund der beiden Stürze klagte er gegenüber dem Krankenhaus auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Seiner Meinung habe das Kranken­haus­personal angesichts seiner Sturzgefährdung besondere Siche­rungs­maß­nahmen ergreifen müssen.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Mühlhausen wies die Klage ab. Da das Krankenhaus seine Obhutspflichten nicht verletzt habe, habe es nicht für die Sturzfolgen haften müssen. Der Patient habe nicht lückenlos überwacht werden müssen. Zudem sei dies auch aus organi­sa­to­rischen und wirtschaft­lichen Gründen nicht infrage gekommen. Gegen diese Entscheidung legte der Patient Berufung ein.

Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Jena bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung des Patienten zurück. Das Krankenhaus habe weder seine aus dem Kranken­haus­auf­nah­me­vertrag resultierende Obhutspflicht, noch seine aus § 823 Abs. 1 BGB folgende Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Patienten verletzt.

Grundsätzliche Pflicht zur Überwachung

Zwar sei es richtig, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass es dem behandelnden ärztlichen und pflegerischen Personal obliegt, den Patienten zu überwachen und ihn vor krank­heits­be­dingter Selbst­ge­fährdung und Selbst­schä­digung zu schützen. Der Umfang und das Ausmaß der dem Krankenhaus obliegenden Pflege und Betreuung richten sich dabei nach dem Gesund­heits­zustand des Patienten. Es komme auf die konkrete Verfassung des Patienten an. Insbesondere müsse auf seinen Gesund­heits­zustand, seine körperliche, seelische und geistige Verfassung abgestellt werden. Entscheidend sei daher, ob es vor dem jeweiligen Sturzereignis konkrete Hinweise auf eine Selbst­ge­fährdung gab.

Latente Sturzgefahr genügt nicht

Nicht ausreichend für eine allgemeine Fixierung und beständige Überwachung eines Patienten sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts das Vorhandensein einer latenten Sturzneigung. Denn insofern müsse das Interesse und Bedürfnis des Patienten nach Förderung der Selbst­stän­digkeit und Mobilität in angemessenem Maße berücksichtigt werden.

Keine Anzeichen für akute Sturzgefahr

Das Oberlan­des­gericht konnte im vorliegenden Fall keine hinreichenden Gefah­re­n­an­zeichen für eine akute Sturzgefahr erkennen. Gegen die Annahme einer solchen Gefahr habe vor allem gesprochen, dass der Patient im Rahmen der Physiotherapie Stand- und Bewegungs­versuche mit einem Rollator durchführte, ohne das Auffälligkeiten erkennbar waren. Zudem habe auch nicht der erste Sturz besondere Maßnahmen erfordert. Zwar habe dieser eine angemessene Reaktion des Personals auf eine situative Sturzgefahr erforderlich gemacht. Nicht notwendig sei aber die lückenlose Überwachung und Fixierung des Patienten gewesen. Maßstab sei insofern das für den Patienten Erforderliche sowie das für Patient und Pflegepersonal Zumutbare gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)

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