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Dokument-Nr. 34985

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Oberlandesgericht Jena Beschluss28.01.2025

Kein Umgangs­aus­schluss wegen miterlebter Partner­schafts­gewalt ohne vorheriges GutachtenGutachterliche Untersuchung zum Vorliegen einer Kindes­wohl­gefährdung und Ausgestaltung des Umgangs

Vor einem Umgangs­aus­schluss gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB wegen miterlebter Partner­schafts­gewalt, muss gutachterlich untersucht werden, ob die Umgangsausübung mit einer Kindes­wohl­gefährdung verbunden ist und inwiefern der Umgang ausgestaltet werden kann. Dies hat das Oberlan­des­gericht Jena entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2024 schloss das Amtsgericht Stadtroda nach Anhörung der Beteiligten und des Kindes den Umgang des Kindesvaters mit seinem vierjährigen Kind für die Dauer von zwei Jahren aus. Hintergrund dessen waren zwei Vorfälle im Juli 2023, in dem der Kindesvater die Kindesmutter schlug und beschimpfte während das Kind auf dem Schoß der Mutter saß. Gegen den Umgangsausschluss richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Unzureichende Sachaufklärung durch Amtsgericht

Das Oberlan­des­gericht Jena warf dem Amtsgericht eine unzureichende Sachaufklärung vor. Zwar habe der Kindesvater gegenüber der Kindesmutter Gewalt angewendet und das Kind habe dies miterlebt. Dies führe trotz der Istanbul-Konvention aber nicht automatisch zu einem Umgangs­aus­schluss. Insofern sei das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und der Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz zu beachten.

Notwendigkeit der Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens

Das Oberlan­des­gericht hielt es für notwendig ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es müsse untersucht werden, ob und inwiefern bereits mit der bloßen Begegnung zwischen dem Vater und dem Kind eine Kindes­wohl­ge­fährdung einhergeht und inwieweit ein begleiteter Umgang oder ggfs. eine Umgangs­pfleg­schaft als milderes Mittel der Umgangs­aus­ge­staltung anzuordnen ist, um die Interessen der von der häuslichen Gewalt betroffenen Kindesmutter, die Interessen des Kindes und die Interessen des grundsätzlich umgangs­be­rech­tigten Kindesvaters in Ausgleich zu bringen.

Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)

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