21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 33657

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss09.11.2023

Wahrschein­licher Widerruf der ärztlichen Approbation ist bei Strafzumessung zu berücksichtigenBei fehlender Erörterung ist Entscheidung über Strafhöhe angreifbar

Ist der Widerruf der ärztlichen Approbation wahrscheinlich, so muss dies im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Wird dieser Umstand nicht erörtert, ist die Entscheidung über die Strafhöhe angreifbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Arzt aufgrund des Todes eines Patienten infolge eines Behand­lungs­fehlers vom Amtsgericht Gütersloh wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewäh­rungs­strafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Das Landgericht Bielefeld bestätigte diese Entscheidung. Nunmehr hatte das Oberlan­des­gericht Hamm über den Fall zu entscheiden. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob die Möglichkeit des Widerrufs der ärztlichen Approbation im Rahmen der Strafzumessung habe erörtert werden müssen.

Keine Beanstandung der fehlenden Erörterung der Möglichkeit des Widerrufs der Approbation

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass die Nichterörterung der Möglichkeit des Widerrufs der ärztlichen Approbation nicht zu beanstanden sei. Denn dass der Widerruf der Approbation hier droht, sei unwahr­scheinlich. Nach den Feststellungen sei der Angeklagte nach wie vor als Arzt tätig. Würde von der zuständigen Behörde ernsthaft ein Widerruf erwogen, so wäre es naheliegend gewesen, das Ruhen der Approbation anzuordnen. Diszi­pli­na­rische Vorermittlungen seien hier aber nicht ersichtlich.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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