18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil07.12.2011

Straßen in angemessenem Zeitraum geräumt: Stadt haftet nicht für GlätteunfallAllgemeine Glättegefahr wurde rechtzeitig erkannt und entsprechend zeitig Streualarm ausgelöst

Eine Gemeinde haftet bei einem Glätteunfall dann nicht wegen der Verletzung der Streupflicht, wenn sie ihren Verpflichtungen aus dem Streuplan nachkommt und dieser Streuplan eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war Ende Dezember 2005 gegen 11.30 Uhr auf einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestreutem Fußgängerüberweg einer Straße mit erheblicher Verkehrs­be­deutung im Westen der Stadt Essen ausgerutscht, hatte sich hierbei nach seiner Darstellung schwere Schulter- und Armverletzungen zugezogen und verklagte die Stadt Essen auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 240.000 Euro.

Klage in allen Instanzen erfolglos

Die Klage blieb vor dem Landgericht Essen ohne Erfolg, diese Entscheidung hat das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigt.

Weiträumiges Stadtgebiet war innerhalb von rund fünf Stunden vollständig ordnungsgemäß geräumt

Nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr müsse den Gemeinden – nach den Umständen des Einzelfalls – ein gewisser Zeitraum für organi­sa­to­rische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren Streupflichten nachzukommen. Diesen Zeitrahmen habe die beklagte Stadt nicht überschritten. Es sei sichergestellt gewesen, dass die allgemeine Glättegefahr rechtzeitig erkannt und rechtzeitig Streualarm für den Unfallbereich ausgelöst wurde. Der Winterdienst sei so organisiert gewesen, dass das weiträumige Stadtgebiet in rund fünf Stunden vollständig geräumt und gestreut war. Dass abweichend vom Streuplan zunächst der Süden der Stadt vollständig geräumt worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schneefall dort bereits früher als im Essener Westen eingesetzt hätte.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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