Dokument-Nr. 12900
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- LG Magdeburg: Stadt haftet zu 50 % wegen Verletzung der StreupflichtLandgericht Magdeburg, Urteil08.09.2010, 10 O 458/10
- Kreuzung war nicht geräumt - Stadt muss Schadenersatz nach Glatteisunfall zahlenLandgericht München I, Urteil12.06.2008, 26 O 2677/08
- Zeitlicher Umfang der Streupflicht: LG Köln zieht als Maßstab örtliche Straßenreinigungssatzung heranLandgericht Köln, Urteil23.06.1994, 1 S 3/94
Oberlandesgericht Hamm Urteil07.12.2011
Straßen in angemessenem Zeitraum geräumt: Stadt haftet nicht für GlätteunfallAllgemeine Glättegefahr wurde rechtzeitig erkannt und entsprechend zeitig Streualarm ausgelöst
Eine Gemeinde haftet bei einem Glätteunfall dann nicht wegen der Verletzung der Streupflicht, wenn sie ihren Verpflichtungen aus dem Streuplan nachkommt und dieser Streuplan eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war Ende Dezember 2005 gegen 11.30 Uhr auf einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestreutem Fußgängerüberweg einer Straße mit erheblicher Verkehrsbedeutung im Westen der Stadt Essen ausgerutscht, hatte sich hierbei nach seiner Darstellung schwere Schulter- und Armverletzungen zugezogen und verklagte die Stadt Essen auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 240.000 Euro.
Klage in allen Instanzen erfolglos
Die Klage blieb vor dem Landgericht Essen ohne Erfolg, diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm bestätigt.
Weiträumiges Stadtgebiet war innerhalb von rund fünf Stunden vollständig ordnungsgemäß geräumt
Nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr müsse den Gemeinden – nach den Umständen des Einzelfalls – ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren Streupflichten nachzukommen. Diesen Zeitrahmen habe die beklagte Stadt nicht überschritten. Es sei sichergestellt gewesen, dass die allgemeine Glättegefahr rechtzeitig erkannt und rechtzeitig Streualarm für den Unfallbereich ausgelöst wurde. Der Winterdienst sei so organisiert gewesen, dass das weiträumige Stadtgebiet in rund fünf Stunden vollständig geräumt und gestreut war. Dass abweichend vom Streuplan zunächst der Süden der Stadt vollständig geräumt worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schneefall dort bereits früher als im Essener Westen eingesetzt hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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