18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 10783

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Urteil23.06.1994Landgericht Köln1 S 3/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1994, 107Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1994, Seite: 107
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Köln, Urteil28.10.1993, 208 C 362/93
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil23.06.1994

Zeitlicher Umfang der Streupflicht: LG Köln zieht als Maßstab örtliche Straßen­rei­ni­gungs­satzung heranMietrechtliche Streupflicht nicht weitergehender als Pflichten aus örtlicher Straßen­rei­ni­gungs­satzung

Wann und wie lange die zum Winterdienst Verpflichteten Schnee und Eis beseitigen müssen, hängt von den Bestimmungen der örtlichen Straßen­rei­ni­gungs­satzung ab. Wenn dort bestimmt ist, dass bei Schnee oder Eis nach 20.00 Uhr Maßnahmen zur Räumung bis 07.00 Uhr am nächsten Morgen abgeschlossen sein müssen, so besteht gegen 22.25 Uhr keine Streupflicht mehr. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Mieter am 05.01.1993 abends gegen 22.25 Uhr infolge von Schnee- und Eisglätte in der Garagenzufahrt gestürzt. Er verklagte den Vermieter auf Schadensersatz mit der Begründung dieser habe die Streupflicht verletzt.

Landgericht Köln: Vermieter war um 22.25 Uhr nicht mehr streupflichtig

Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Der Mieter habe keine Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen den Vermieter. Zu dem Zeitpunkt des Unfalls habe der Vermieter keine Streupflicht mehr gehabt, urteilte das Gericht.

Richter: Grundsätzlich muss Vermieter die Garageneinfahrt reinigen

Grundsätzlich sei ein Vermieter gemäß § 536 BGB verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um dem Mieter während der gesamten Mietzeit den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen. Hierzu gehöre auch das Reinigen der Strasse bzw. der Garagenzufahrt, und zwar auch von Schnee und Eis.

Landgericht: Streupflicht besteht nicht "rund um die Uhr"

Allerdings bestehe diese Räum- bzw. Streupflicht nicht "rund um die Uhr", vielmehr bestimme sie sich danach, was diesbezüglich vertraglich vereinbart sei bzw. in Ermangelung einer solchen Abrede danach, was allgemein üblich sei, führte das Gericht aus.

Mietvertrag enthält keine Regelungen zum Umfang der Streupflicht

Vorliegend enthalte der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag keinen Hinweis auf eventuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen hinsichtlich des Winter­streu­dienstes. Auch aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich hinsichtlich des von ihm bewohnten Wohnkomplexes bestimmte Gewohnheiten bezüglich des Streudienstes, insbesondere in den Abendstunden, herausgebildet hätten. Mangels einer individuell getroffenen Absprache kann deshalb nur darauf zurückgegriffen werden, was allgemein üblich ist.

Gericht: Streupflicht dauert abends nicht bis zur Rückkehr der Verkehrs­teil­nehmer von üblichen kulturellen Veranstaltungen

Das Gericht machte deutlich, dass es sich einer in der Literatur vertretenen Ansicht, die Streupflicht bestehe mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs bis zum Ende der allgemeinen Verkehrszeit einschließlich der Rückkehr von üblichen kulturellen Veranstaltungen, nicht anschließen könne. Die "Rückkehr von kulturellen Veranstaltungen" sei als Maßstab für das Ende der Streupflicht kein geeignetes und brauchbares Kriterium, führte das Landgericht aus. Dies ergebe sich daraus, dass kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werde und beim Vermieter weiterhin völlige Unklarheit über die Grenzen seiner Streupflicht bestehen würde

BGH hat sich bereits mit dem zeitlichen Umfang der Streupflicht befasst

Zum Beispiel befasse sich das Urteil des BGH (,Urteil v. 02.10.1984 - VI ZR 125/83 -) mit der zeitlichen Abgrenzung der Streupflicht in den Abendstunden für die Zugänge zu einem Gebäude, zu dem der Betreiber eines Schwimmbades und der Pächter eines Restaurants einen Publi­kums­verkehr eröffnet haben, und damit mit der Verkehrssicherungspflicht und ihrem Umfang.

Landgericht zieht öffentlich-rechtliche Wegerei­ni­gungs­pflichten als Maßstab für zeitliche Begrenzung der Streupflicht heran

Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte im Fall ging das Gericht hier vielmehr davon aus, dass die zeitlichen Begrenzungen der öffentlich-rechtlichen Wegerei­ni­gungs­pflichten geeignet seien, als Maßstab dafür herangezogen zu werden, was allgemein üblich ist, und was damit auch für die Parteien eines Mietvertrages Geltung hat. Vorliegend sehe die Straßen­rei­ni­gungs­satzung der Stadt Köln unter § 5 Abs. 1 Ziff. 6 folgendes vor:

"Fällt Schnee nach 20.00 Uhr oder tritt nach dieser Zeit Schnee- und Eisglätte ein, so müssen die Schnee­be­sei­tigung und die Maßnahmen gegen die Schnee- und Eisglätte bis spätestens 7.00 Uhr des nächsten Tages beendet sein."

Nach 20.00 Uhr bestand keine öffentlich-rechtliche Streupflicht mehr

Daraus sei zu entnehmen, dass in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr keine öffentlich-rechtliche Streupflicht bestehe, führte das Landgericht aus. Damit sei aber vorliegend auch die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Garagenzufahrt am 05.01.1993 gegen 22.25 Uhr eisfrei zu halten, weil keine Anhaltspunkte gegeben seien, aus denen eine weitergehende mietrechtliche Verkehrs­si­che­rungs­pflicht hergeleitet werden könnte. Schaden­s­er­satz­ansprüche des Klägers bestünden daher schon aus diesem Grunde nicht.

Quelle: ra-online, Landgericht Köln

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