24.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil22.11.2012

Grund­dienst­barkeit: Grund­s­tü­ck­ei­gentümer muss Überbau der Nachbargarage dulden - die Nutzung der Garagenzufahrt jedoch nichtWortlaut der Dienstbarkeit sieht nur Duldung des Überbaus der Garage vor und schließt Garagenzufahrt nicht automatisch mit ein

Ein Grund­s­tücks­ei­gentümer, der den mit einer Grund­dienst­barkeit abgesicherten Überbau einer Nachbargarage auf seinem Grundstück dulden muss, ist nicht verpflichtet, dem Nachbarn zu gestatten, die über das Grundstück verlaufende Garagenzufahrt zu benutzen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlan­des­gericht Hamm über einen Streit zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke in Hagen zu entscheiden. Die Garage der Kläger steht etwa zur Hälfte auf dem Grundstück der Beklagten. Diesen Überbau haben die Beklagten aufgrund einer im Grundbuch eingetragenen Grund­dienst­barkeit zu dulden. Um ein Auto in der Garage zu parken, müssen die Kläger eine ca. 4-5 m lange Garagenzufahrt befahren, die sich zu gut einem Drittel auf dem Grundstück der Beklagten befindet. Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht sichert die Zufahrt zur Garage nicht ab. Nachdem die Beklagten den Klägern die Überfahrt über ihr Grundstückstück untersagt hatten, haben die Kläger auf Duldung der Zufahrt zu ihrer Garage geklagt. Die Kläger waren der Auffassung, dass die Befugnis zur Zufahrt aus der eingetragenen Grund­dienst­barkeit sowie aus den nachbar­recht­lichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches folge. Diese beinhaltenden nicht nur eine Duldungspflicht hinsichtlich der Garage sondern auch hinsichtlich der Zufahrt als dazugehörender "Funktionsfläche".

Mit erlaubtem Überbau verbundene Duldungspflicht erfasst Garagenzufahrt nicht als so genannte "Funktionsfläche

Der Rechtsansicht der Kläger folgte das Oberlan­des­gericht Hamm jedoch nicht und wies die Klage auf die Berufung der Beklagten ab. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus der eingetragenen Dienstbarkeit, die nicht das Recht beinhalte, die Zufahrt zu befahren. Nach ihrem Wortlaut beziehe sich die Dienstbarkeit nur darauf, dass ein Überbau in Form einer Garage zu dulden sei. Das schließe die Garagenzufahrt nicht ein. Dass der Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Bewilligung der Dienstbarkeit angenommen habe, die Zufahrt zur Garage sei gewährleistet, verpflichte die Beklagten nicht. Auch auf eine andere Rechtsgrundlage könnten die Kläger ihren Anspruch nicht stützen. Der Fall eines den Klägern gem. § 917 BGB zustehenden Notwegerechts liege nicht vor. Die mit dem erlaubten Überbau gem. § 912 BGB verbundene Duldungspflicht erfasse die Garagenzufahrt als so genannte "Funktionsfläche" nicht. Aus dem nachbarlichen Gemein­schafts­ver­hältnis lasse sich der Anspruch ebenfalls nicht herleiten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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