18.10.2024
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Dokument-Nr. 16902

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Urteil23.08.2011Oberlandesgericht HammI-4 U 67/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2012, 279Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 279
  • MMR 2012, 750Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 750
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil19.04.2011, 15 O 32/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil23.08.2011

Veröf­fent­lichung einer zulässigen Meinung­s­äu­ßerung auf anwaltlicher Webseite ist nicht wettbe­wer­bs­widrigBezeichnung der Tätigkeit einer Anwaltskanzlei als "doppelmoralisch" von Meinungs­äußerungs­freiheit gedeckt

Eine von der Meinungs­freiheit (Art. 5 GG) gedeckte Äußerung darf veröffentlicht werden. Ein wettbe­wer­bs­widriges Verhalten ist darin nicht zusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Im zugrunde liegenden Fall veröffentlichte eine Anwaltskanzlei auf ihrer Webseite einen Kommentar eines Internetnutzers. Der Internutzer äußerte sich über das Verhalten eines Mitbewerbers der Anwaltskanzlei. Konkret ging es darum, dass der Mitbewerber das Abmahnverhalten von Rechtsanwälten kritisierte, selbst aber ähnlich tätig war. Der Internetnutzer sah dies als "doppelmoralisch" an. Der Mitbewerber sah in der Veröffentlichung des Beitrags ein Wettbewerbsverstoß und klagte gegen die Anwaltskanzlei auf Unterlassung.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Bielefeld gab der Klage statt. Ein Anspruch auf Unterlassung habe nach § 8 UWG bestanden, da eine Herabsetzung der Dienst­leis­tungen des Mitbewerbers im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG vorgelegen habe. Gegen die Entscheidung legte die Anwaltskanzlei Berufung ein.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Oberlan­des­gericht Hamm gab der Anwaltskanzlei recht und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Ein Anspruch auf Unterlassung habe dem Mitbewerber nicht zugestanden. Denn die Anwaltskanzlei habe nicht unlauter im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG gehandelt und somit kein Wettbe­wer­bs­verstoß begangen. Die Veröf­fent­lichung des Kommentars habe den Mitbewerber nicht pauschal herabgesetzt.

Äußerung des Internutzers war zulässig

Das Oberlan­des­gericht führte dazu aus, dass die Äußerung "doppelmoralisch" eine eigene Meinung des Internetnutzers darstellte. Diese Meinung sei auch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt gewesen. Sie habe nicht den Charakter einer unzulässigen Schmähkritik erreicht. Der Mitbewerber habe diese Äußerung daher hinnehmen müssen. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass er sich selbst mit kritischen Äußerungen über das Abmahnverhalten anderer in den öffentlichen Meinungskampf begeben hatte.

Zulässige Meinung­s­äu­ßerung durfte veröffentlicht werden

Die zulässige Meinung­s­äu­ßerung des Internetnutzers habe die Anwaltskanzlei im Rahmen ihrer Informationen über das Verhalten ihrer Mitbewerber veröffentlichen dürfen. Dadurch habe sie sich nicht wettbewerbswidrig verhalten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (v/rb)

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