21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 15731

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Urteil29.03.2012Oberlandesgericht HammI-4 U 167/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2012, 602Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 602
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Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil18.08.2011, 16 O 206/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil29.03.2012

OLG Hamm: Rechtsanwalt darf nicht mit einem Abmahn­schutzbrief für 10 € monatlich werbenUnterschreitung der gesetzlichen Gebühren begründet Wettbe­wer­bs­verstoß

Bewirbt ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite mit einem Abmahn­schutzbrief für 10 € monatlich, so unterschreitet er damit in unzulässiger Weise die gesetzlichen Rechts­an­walts­ge­bühren. Es liegt daher ein Wettbe­wer­bs­verstoß vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bewarb ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite unter der Rubrik "Ist Ihr Webshop abmahnsicher?" mit einem sogenannten Abmahn­schutzbrief für 10 € monatlich. Der Schutzbrief beinhaltete die Vertretung im Klageverfahren bis zur ersten Instanz, ohne das Kosten für einen eigenen Rechtsanwalt entstehen sollten. Ein Mitbewerber sah darin eine unzulässige Werbung und mahnte den Anwalt erfolglos ab. Er verlangte, dass der Anwalt es unterlässt mit einem solchen Schutzbrief zu werben. Das Landgericht Dortmund gab dem Mitbewerber recht. Dagegen richtete sich die Berufung des Anwalts.

Unter­las­sungs­an­spruch des Mitbewerbers bestand

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied gegen den Anwalt. Das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass dem Mitbewerber als Konkurrent ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zugestanden habe. Denn die Werbung mit dem Schutzbrief habe die Bereitschaft gezeigt, dass der Anwalt für seine Tätigkeit unter den gesetzlichen Gebühren bleiben wollte. Dies sei jedoch unzulässig.

Unterschreitung der gesetzlichen Rechts­an­walts­ge­bühren unzulässig

Das Angebot habe aus Sicht der Richter gegen § 49 b BRAO und § 4 RVG verstoßen. Denn die beworbene Honora­r­pau­schale von 10 € habe unter den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren gelegen. Ein Anwalt dürfe jedoch nicht mit Gebühren werben, die unter den Gebührensätzen des RVG liegen. Zwar könne es Ausnahmen geben. Diese seien aber auf das außer­ge­richtliche Verfahren beschränkt (vgl. § 4 Abs. 1 RVG). Zudem setze dies voraus, dass die Monatspauschale in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts steht. Um dies beurteilen zu können, müsse die Pauschale mit einer Mindestlaufzeit oder einem Mindesthonorar gekoppelt sein. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Insoweit sei zu befürchten gewesen, dass selbst die Zahlung mehrerer Monats­pau­schalen nicht ausgereicht hätte, das Haftungsrisiko des Anwalts sowie den Arbeitsaufwand abzudecken.

Gebüh­ren­vor­schriften stellen Markt­ver­hal­tens­regeln dar

Des Weiteren stellen die Gebüh­ren­vor­schriften nach Auffassung des Gerichts Markt­ver­hal­tens­regeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Denn wer die gesetzlichen Gebühren unterschreite, könne mit niedrigen Preisen werben und somit mehr Mandanten auf sich ziehen. Aus Sicht der Rechtssuchenden stelle der Preis der anwaltlichen Leistung einen wesentlichen Umstand bei ihrer Auswah­l­ent­scheidung des vorhandenen Angebots dar.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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