Dokument-Nr. 15731
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- MMR 2012, 602Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 602
- Landgericht Dortmund, Urteil18.08.2011, 16 O 206/10
Oberlandesgericht Hamm Urteil29.03.2012
OLG Hamm: Rechtsanwalt darf nicht mit einem Abmahnschutzbrief für 10 € monatlich werbenUnterschreitung der gesetzlichen Gebühren begründet Wettbewerbsverstoß
Bewirbt ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite mit einem Abmahnschutzbrief für 10 € monatlich, so unterschreitet er damit in unzulässiger Weise die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren. Es liegt daher ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bewarb ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite unter der Rubrik "Ist Ihr Webshop abmahnsicher?" mit einem sogenannten Abmahnschutzbrief für 10 € monatlich. Der Schutzbrief beinhaltete die Vertretung im Klageverfahren bis zur ersten Instanz, ohne das Kosten für einen eigenen Rechtsanwalt entstehen sollten. Ein Mitbewerber sah darin eine unzulässige Werbung und mahnte den Anwalt erfolglos ab. Er verlangte, dass der Anwalt es unterlässt mit einem solchen Schutzbrief zu werben. Das Landgericht Dortmund gab dem Mitbewerber recht. Dagegen richtete sich die Berufung des Anwalts.
Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers bestand
Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den Anwalt. Das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass dem Mitbewerber als Konkurrent ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zugestanden habe. Denn die Werbung mit dem Schutzbrief habe die Bereitschaft gezeigt, dass der Anwalt für seine Tätigkeit unter den gesetzlichen Gebühren bleiben wollte. Dies sei jedoch unzulässig.
Unterschreitung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren unzulässig
Das Angebot habe aus Sicht der Richter gegen § 49 b BRAO und § 4 RVG verstoßen. Denn die beworbene Honorarpauschale von 10 € habe unter den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren gelegen. Ein Anwalt dürfe jedoch nicht mit Gebühren werben, die unter den Gebührensätzen des RVG liegen. Zwar könne es Ausnahmen geben. Diese seien aber auf das außergerichtliche Verfahren beschränkt (vgl. § 4 Abs. 1 RVG). Zudem setze dies voraus, dass die Monatspauschale in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts steht. Um dies beurteilen zu können, müsse die Pauschale mit einer Mindestlaufzeit oder einem Mindesthonorar gekoppelt sein. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Insoweit sei zu befürchten gewesen, dass selbst die Zahlung mehrerer Monatspauschalen nicht ausgereicht hätte, das Haftungsrisiko des Anwalts sowie den Arbeitsaufwand abzudecken.
Gebührenvorschriften stellen Marktverhaltensregeln dar
Des Weiteren stellen die Gebührenvorschriften nach Auffassung des Gerichts Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Denn wer die gesetzlichen Gebühren unterschreite, könne mit niedrigen Preisen werben und somit mehr Mandanten auf sich ziehen. Aus Sicht der Rechtssuchenden stelle der Preis der anwaltlichen Leistung einen wesentlichen Umstand bei ihrer Auswahlentscheidung des vorhandenen Angebots dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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