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Dokument-Nr. 17017

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Urteil23.10.2012Oberlandesgericht HammI-4 U 134/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 247Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 247
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil30.05.2012, 42 O 70/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil23.10.2012

eBay: Hinweispflicht des Verkäufers auf Speicherungs­möglichkeit des VertragstextesVerstoß gegen Pflicht begründet Wettbe­wer­bs­verstoß

Wer über eBay gewerbsmäßig Waren verkauft, muss auf die Speicherungs­möglichkeit des Vertragstextes hinweisen. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, begründet dies einen Wettbe­wer­bs­verstoß. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein gewerbsmäßiger Verkäufer von Haushalts­ar­tikeln über eBay hatte nicht darauf hingewiesen, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert werde und dem Käufer zugänglich sei. Ein Mitbewerber hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte dagegen. Nachdem das Landgericht Essen die Klage abwies, ging der Mitbewerber in Berufung.

Verstoß gegen Markt­ver­hal­tensregel lag vor

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass das Verhalten des Verkäufers unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG war. Denn er habe mangels Information zum Abruf und zur Speicherung des Vertragstextes gegen § 312 g Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB und somit gegen eine Markt­ver­hal­tensregel zum Schutze der Verbraucher verstoßen.

Wettbe­wer­bs­verstoß wegen Irreführung

Zudem habe der Verkäufer wegen des Vorenthaltens der Information einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG begangen. Denn bei den vorenthaltenen Informationen habe es sich gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 5 a Abs. 4 UWG um eine wesentliche Information gehandelt, da die genannten Vorschriften europa­rechtliche Vorschriften umsetzten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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