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18.01.2025  
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Oberlandesgericht Hamm Urteil15.11.2011

Fehlerhafte Programmierung des Hotelaufzugs – Mit Installationen beauftragtes General­un­ter­nehmen haftet für PersonenschädenWerkleistung aufgrund einer nicht sach- und fachgerecht programmierten Aufzugs­steuerung mangelhaft

Kommt es in einem Hotel nach einem Umbau infolge einer fehlerhaften Programmierung des installierten Hotelaufzugs zu Personenschäden, haftet dem Grunde nach das vom Hotel mit dem Umbau beauftragte General­un­ter­nehmen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall baute die beklagte General­un­ter­nehmerin aus dem Ruhrgebiet im Auftrag eines Hoteliers ein ostdeutsches historisches Gebäude zu einem Hotel und Kongresscenter um und installierte dort – durch eine Subun­ter­nehmerin – eine Hotelauf­zugs­anlage. Nach Aufnahme des Hotelbetriebes trat im Oktober 2006 aus den Rohrleitungen der Fernwärmeanlage im Untergeschoss des Hotels massiv Heißwasser aus. Aufsteigender Wasserdampf löste Brandalarm aus, was dazu führte, dass der Hotelaufzug automatisch ins Erdgeschoss gefahren wurde und dort mit geöffneten Türen stehen blieb. Drei Hotelgäste bestiegen den Aufzug und fuhren – wegen eines erneuten Alarms – nicht, wie gewünscht, in das Ober–, sondern automatisch in das Untergeschoss. Beim Öffnen der Aufzugstür drang Heißwasser in die Kabine und verletzte die Hotelgäste schwer; sie zogen sich Verbrennungen dritten Grades zu.

Versicherer des Hoteliers verlangt gezahltes Schmerzensgeld von General­un­ter­nehmen zurück

Der Versicherer des Hoteliers zahlte den Hotelgästen Schmerzensgeld und Behand­lungs­kosten in Höhe von mehr als 360.000 Euro und verklagte die General­un­ter­nehmerin auf Ersatz dieser Kosten.

Aufzug hätte nach automatischer Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss stehen bleiben müssen

Dem Grunde nach zu Recht, befand das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte insoweit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Essen. Die Werkleistung der General­un­ter­nehmerin sei mangelhaft, weil die Aufzugs­steuerung nicht sach- und fachgerecht programmiert war und nicht den maßgeblichen Regeln der Technik entsprach. Der Aufzug hätte nach der automatischen Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss mit offenen Türen stehen bleiben müssen und hätte sich nicht mehr in Bewegung setzten dürfen. Denn dies sei, nach den Ausführungen des Sachver­ständigen, mit erheblichen Gefahren für die Fahrzeug­in­sassen verbunden.

Höhe der berechtigten Kosten noch unklar

Über die Höhe der berechtigten Kosten konnten weder das Landgericht noch das Oberlan­des­gericht eine Entscheidung treffen, insoweit sei weiterer Beweis zu erheben.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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