24.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil17.04.2008

Schadensersatz für Aufzugsunfall trotz überwiegenden Mitverschuldens des geschädigten Monteurs

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat den Eigentümer eines Firmen­grund­stücks verurteilt, einem Elektromeister Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Arbeitsunfalls zu zahlen. Der klagende Monteur sollte einen auf dem Grundstück befindlichen Lastenaufzug reparieren und hatte sich zur Überprüfung der Steuerung in den Bereich des Aufzugs­schachtes unter die hängen gebliebene Plattform begeben. Als diese plötzlich herab fiel, fiel er kopfüber in die Aufzugsgrube und sein Bein wurde eingeklemmt. Der Kläger erlitt ein Schädel- Hirn-Träume III. Grades und eine drittgradig offene Oberschen­kel­fraktur rechts und ist heute wegen verbliebener Dauerschäden zu 70 % erwerbsunfähig.

Anders als das Landgericht, das die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, den Elektromeister selbst treffe das überwiegende Verschulden an dem Unfall, das eine Mithaftung der Beklagten ausschließe, sah das Oberlan­des­gericht ein Verschulden auf beiden Seiten. Dem beklagten Eigentümer des Firmen­grund­stücks müsse zur Last gelegt werden, dass seit Errichtung des Aufzugs im Jahr 1957 niemals die nach der Aufzugs­ver­ordnung vorgesehene jährliche Wartung vorgenommen worden sei. Wäre diese erfolgt, hätte die unfachmännische Reparatur des Zugseils und die nicht funktionierende Fangvorrichtung nicht unerkannt bleiben können und es wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit nicht zu dem Unfall gekommen.

Den Kläger treffe jedoch ein überwiegendes Mitverschulden, weil er die Sorgfalt außer Acht gelassen habe, die nicht nur einem Monteur, sondern jedem verständigen Menschen obliege, um sich vor Schäden zu bewahren. Er habe grob fahrlässig gehandelt, als er unter die Fahrstuhl­plattform getreten sei, um die Repara­tu­r­a­r­beiten vorzunehmen und versucht habe, den hängen gebliebenen Aufzug in Gang zu setzen. Unabhängig von jeder Kenntnis über den Zustand eines Aufzugs verbiete schon der gesunde Menschen­verstand, sich einer derartigen Lebensgefahr auszusetzen. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger dies tat, obwohl ein deutlicher Hinweis "Nicht unter die Plattform treten" angebracht gewesen sei und die Arbeiten an der Steuerung ohne weiteres auch außerhalb dieses Bereichs hätten durchgeführt werden können.

Nach Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile gelangte das Oberlan­des­gericht zu einer Haftungs­ver­teilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers. Auf dieser Grundlage sprach es dem Kläger ein Schmerzensgeld von 15.000,- € und Schadensersatz von rund 9.000,- € zu. Zugleich stellte es fest, dass dem Kläger 1/3 etwaiger künftiger Schäden zu ersetzen sind. Hinsichtlich der Schmer­zens­geldhöhe berücksichtigte das Gericht insbesondere die verlet­zungs­be­dingte organische Wesens­ver­än­derung mit ausgeprägten Schwächen des Wortge­dächt­nisses und der Wortflüssigkeit mit Aufmerk­sam­keits­einbußen sowie Herabsetzung der Infor­ma­ti­o­ns­ver­a­r­bei­tungs­ge­schwin­digkeit, Doppel­bil­dersehen nach Lähmung des 3. und 4. Hirnnervs und operativ behandelter Schielstellung der Augen, Bewegungs­ein­schränkung im rechten Kniegelenk mit funktioneller Beinverkürzung rechts, unsicherem Gangbilds mit rechts betontem Hinken, Schädigung des Wadenbeinnervs rechts, Sensi­bi­li­täts­s­tö­rungen im Bereich des rechten Unterschenkels sowie am rechten Fußrücken und fortge­schrittenen Verschlei­ß­er­schei­nungen im rechten Kniegelenk nach Schie­n­bein­kopf­trüm­merbruch rechts und hohem Wadenbeinbruch rechts mit Weich­teil­schäden und Hautdefekten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 21.04.2008

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