Anders als das Landgericht, das die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, den Elektromeister selbst treffe das überwiegende Verschulden an dem Unfall, das eine Mithaftung der Beklagten ausschließe, sah das Oberlandesgericht ein Verschulden auf beiden Seiten. Dem beklagten Eigentümer des Firmengrundstücks müsse zur Last gelegt werden, dass seit Errichtung des Aufzugs im Jahr 1957 niemals die nach der Aufzugsverordnung vorgesehene jährliche Wartung vorgenommen worden sei. Wäre diese erfolgt, hätte die unfachmännische Reparatur des Zugseils und die nicht funktionierende Fangvorrichtung nicht unerkannt bleiben können und es wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Unfall gekommen.
Den Kläger treffe jedoch ein überwiegendes Mitverschulden, weil er die Sorgfalt außer Acht gelassen habe, die nicht nur einem Monteur, sondern jedem verständigen Menschen obliege, um sich vor Schäden zu bewahren. Er habe grob fahrlässig gehandelt, als er unter die Fahrstuhlplattform getreten sei, um die Reparaturarbeiten vorzunehmen und versucht habe, den hängen gebliebenen Aufzug in Gang zu setzen. Unabhängig von jeder Kenntnis über den Zustand eines Aufzugs verbiete schon der gesunde Menschenverstand, sich einer derartigen Lebensgefahr auszusetzen. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger dies tat, obwohl ein deutlicher Hinweis "Nicht unter die Plattform treten" angebracht gewesen sei und die Arbeiten an der Steuerung ohne weiteres auch außerhalb dieses Bereichs hätten durchgeführt werden können.
Nach Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile gelangte das Oberlandesgericht zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers. Auf dieser Grundlage sprach es dem Kläger ein Schmerzensgeld von 15.000,- € und Schadensersatz von rund 9.000,- € zu. Zugleich stellte es fest, dass dem Kläger 1/3 etwaiger künftiger Schäden zu ersetzen sind. Hinsichtlich der Schmerzensgeldhöhe berücksichtigte das Gericht insbesondere die verletzungsbedingte organische Wesensveränderung mit ausgeprägten Schwächen des Wortgedächtnisses und der Wortflüssigkeit mit Aufmerksamkeitseinbußen sowie Herabsetzung der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, Doppelbildersehen nach Lähmung des 3. und 4. Hirnnervs und operativ behandelter Schielstellung der Augen, Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk mit funktioneller Beinverkürzung rechts, unsicherem Gangbilds mit rechts betontem Hinken, Schädigung des Wadenbeinnervs rechts, Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Unterschenkels sowie am rechten Fußrücken und fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen im rechten Kniegelenk nach Schienbeinkopftrümmerbruch rechts und hohem Wadenbeinbruch rechts mit Weichteilschäden und Hautdefekten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 21.04.2008