Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.11.2012
Grundbucheinsicht: Kein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten in seine KanzleiGefahr des Verlustes und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs rechtfertigen Ablehnung der Aktenübersendung
Beantragt ein Rechtsanwalt die Einsicht in die Grundakten des Grundbuchamts, so hat er keinen Anspruch auf Übersendung der Grundakten in seine Kanzlei. Die Ablehnung der Aktenübersendung ist wegen der damit einhergehenden Gefahr des Verlustes sowie der Behinderung des Geschäftsbetriebs gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall gewährte ein Amtsgericht einem Rechtsanwalt die Einsicht in die Grundakten. Dieser verlangte daraufhin die Übersendung der Akten in seine Kanzlei. Das Amtsgericht lehnte eine solche Aktenübersendung jedoch ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Rechtsanwalts.
Kein Anspruch auf Aktenübersendung
Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den Rechtsanwalt. Diesem habe kein Anspruch auf Übersendung der Grundakten in seine Kanzlei zugestanden. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 GBO und § 46 GBV. Es sei zu beachten, dass Grundakten vor Verlust geschützt werden müssen, da sie kaum oder gar nicht rekonstruierbar seien. Zudem würde der Geschäftsbetrieb durch die Aktenübersendung behindert werden.
Übersendung der Grundakten an Gerichte und Behörden unbeachtlich
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass die Grundakten an Gerichte und Justizbehörden versandt werden. Dabei handele es sich aber um staatliche Stellen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Eine Vergleichbarkeit mit einem Rechtsanwalt bestehe daher nicht. Somit habe auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)