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Dokument-Nr. 17899

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Beschluss15.11.2012Oberlandesgericht HammI-15 W 261/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 127 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 127, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.11.2012

Grund­bu­ch­einsicht: Kein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten in seine KanzleiGefahr des Verlustes und Aufrecht­er­haltung des Geschäfts­be­triebs rechtfertigen Ablehnung der Akten­über­sendung

Beantragt ein Rechtsanwalt die Einsicht in die Grundakten des Grundbuchamts, so hat er keinen Anspruch auf Übersendung der Grundakten in seine Kanzlei. Die Ablehnung der Akten­über­sendung ist wegen der damit einhergehenden Gefahr des Verlustes sowie der Behinderung des Geschäfts­be­triebs gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall gewährte ein Amtsgericht einem Rechtsanwalt die Einsicht in die Grundakten. Dieser verlangte daraufhin die Übersendung der Akten in seine Kanzlei. Das Amtsgericht lehnte eine solche Akten­über­sendung jedoch ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Rechtsanwalts.

Kein Anspruch auf Akten­über­sendung

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied gegen den Rechtsanwalt. Diesem habe kein Anspruch auf Übersendung der Grundakten in seine Kanzlei zugestanden. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 GBO und § 46 GBV. Es sei zu beachten, dass Grundakten vor Verlust geschützt werden müssen, da sie kaum oder gar nicht rekonstruierbar seien. Zudem würde der Geschäfts­betrieb durch die Akten­über­sendung behindert werden.

Übersendung der Grundakten an Gerichte und Behörden unbeachtlich

Zwar sei es richtig, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass die Grundakten an Gerichte und Justizbehörden versandt werden. Dabei handele es sich aber um staatliche Stellen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Eine Vergleich­barkeit mit einem Rechtsanwalt bestehe daher nicht. Somit habe auch keine Verletzung des Gleich­heits­satzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vorgelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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