18.10.2024
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Dokument-Nr. 15065

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss23.10.2012

Wasserwerken ist grund­s­tücks­ver­kehrs­rechtliche Genehmigung für landwirt­schaftlich genutzte Grundstücke zu erteilenGrundwasser- und Trink­was­ser­schutz dienen der Verbesserung der Agrarstruktur

Erwirbt der Betreiber eines Wasserwerkes landwirt­schaftlich genutzte Grundstücke zum Zwecke des Grundwasser- und Trink­was­ser­schutzes ist die grund­s­tücks­ver­kehrs­rechtliche Genehmigung des Kaufvertrages zu erteilen. Dieser Erwerb dient ebenso wie der Landerwerb durch Voller­wer­bs­landwirte der Verbesserung der Agrarstruktur und rechtfertigt es nicht, die Genehmigung gemäß § 9 Grund­s­tücks­ver­kehrs­gesetz (GrdstVG) zu versagen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Mit einem im Juli 2011 abgeschlossenen Kaufvertrag hatten die Stadtwerke Borken im Rahmen des vorsorgenden Grundwasser- und Trink­was­ser­schutzes in Borken gelegene landwirt­schaftliche Grundstücke in der Schutzzone III a des Wasser­schutz­ge­bietes "Im Trier" erworben, um diese mit der Auflage der Renaturierung und Extensivierung an einen Landwirt zu verpachten.

Landwirt­schafts­kammer Nordrhein-Westfalen will gemäß Grund­s­tücks­ver­kehrs­gesetz notwendige Genehmigung versagen

Die nach dem Grund­s­tücks­ver­kehrs­gesetz (GrdstVG) notwendige Genehmigung sollte nach Auffassung der in Münster ansässigen Landwirt­schafts­kammer Nordrhein-Westfalen versagt werden, weil es in der Region bereits eine Kooperation zwischen der Landwirtschaft und der Wasser­wirt­schaft gebe und ein Landwirt der Region die verkauften Flächen dringend zur Aufstockung seines landwirt­schaft­lichen Betriebes benötige.

Stadtwerke verfolgen mit Landerwerb förde­rungs­würdiges und prüffähiges Konzept zur Schad­s­toff­ve­r­in­gerung im Grundwasser

Nach der Entscheidung des Landwirt­schafts­senats des Oberlan­des­ge­richts Hamm ist die grund­s­tücks­ver­kehrs­rechtliche Genehmigung zu erteilen. Neben dem Landerwerb durch Voller­wer­bs­landwirte sei auch der Landerwerb durch die Stadtwerke zum Zwecke des Grundwasser- und Trink­was­ser­schutzes eine gleichwertige Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur. Die moderne Landwirtschaft habe sich an einem nachhaltigen Umwelt- und Naturschutz zu orientieren. Das verdeutlichten die nach dem Landwirt­schafts­gesetz zu erstattenden Agrarberichte der Bundesregierung. Mit dem Landerwerb verfolgten die Stadtwerke ein förde­rungs­würdiges und prüffähiges Konzept, um den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser, insbesondere die Nitratbelastung, zu verringern. Dieses sei - nicht allein - durch den mit den Landwirten auf freiwilliger Basis abgeschlossenen Koope­ra­ti­o­ns­vertrag (Koope­ra­ti­o­ns­konzept 2020) zu erreichen, sondern bedürfe über die Kooperation hinaus weiterer zusätzlicher Anstrengungen. Als andere Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur stehe der beabsichtigte Flächenankauf durch die Stadtwerke damit gleichrangig neben der Förderung der Eigen­land­ausstattung der Voller­wer­bs­landwirte. Deswegen sei die Genehmigung zu erteilen. Der Geneh­mi­gungs­behörde obliege es nicht, eine Rangfolge für konkurrierende Agrar­struk­tur­maß­nahmen aufzustellen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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