Damit ist die Klage von Merck auch in letzter Instanz erfolgreich, das sich gegen einen Kostenbeitrag zu Infiltrationsmaßnahmen im Hessischen Ried gewandt hatte. Das Unternehmen benötigt für seine Chemie- und Pharmaproduktion Grundwasser in größeren Mengen, das es aus dem Hessischen Ried fördert. Um Schwankungen, insbesondere Absenkungen der Grundwasserstände entgegenzuwirken, wird vom Wasserverband "Hessisches Ried" Flusswasser des Rheins so aufbereitet, dass es Trinkwasserqualität erreicht, und anschließend über so genannte Schluckbrunnen, Sickerbrunnen und Schlitzgräben dem Grundwasser zugeführt. Zu den Kosten dieser Infiltrationsmaßnahmen wurde das Unternehmen - neben anderen Grundwasserbenutzern- für die Jahre 1993 bis 1998 in einer Höhe von insgesamt 2,5 Mio. Euro zusätzlich zu der jährlichen Grundwasserabgabe herangezogen.
Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hob die Kostenbescheide des Landes Hessen mit Urteil vom Juli 2005 auf. Den Antrag des Landes Hessen auf Zulassung der Berufung gegen dieses erstinstanzliche Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof nunmehr abgelehnt.
In der Begründung seiner Entscheidung stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Heranziehung von Grundwasserbenutzern zu einem Kostenbeitrag für wasserwirtschaftliche Maßnahmen wie der vom Wasserverband "Hessisches Ried" durchgeführten Infiltration von Rheinwasser neben bzw. zusätzlich zu der Erhebung der jährlichen Grundwasserabgabe auch verfassungsrechtlich zulässig ist. Die jeweiligen Heranziehungsbescheide müssen für die Betroffenen jedoch nachvollziehbar begründet werden. Dies sei im Fall des klagenden Unternehmens nicht geschehen. Die entsprechenden Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt seien insbesondere mit dem von derselben Behörde herausgegebenen Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried nicht zu vereinbaren, aus dem u. a. hervorgehe, dass die Grundwasserförderung im Ried seit dem Jahr 1993 rückläufig ist. Aus der Begründung der Heranziehungsbescheide hätte sich daher ergeben müssen, unter welchen Voraussetzungen Grundwasserabsenkungen die Schwelle zur Allgemeinwohlbeeinträchtigung überschreiten und dass solche Grundwasserabsenkungen im hier maßgeblichen Zeitraum ohne die Infiltrationsmaßnahmen des Wasserverbandes eingetreten wären. Darüber hinaus vermisst der Verwaltungsgerichtshof in den Bescheiden des Regierungspräsidiums die Darstellung eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Grundwasserentnahme durch das klagende Unternehmen in den Jahren 1993 bis 1998 und der im selben Zeitraum ohne die Infiltrationsmaßnahmen - hypothetisch - zu erwarten gewesenen Grundwasserabsenkungen. Mit Blick auf zukünftige Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht schließlich darauf hin, dass rechtliche Zweifel an der Praxis des Wasserverbandes "Hessisches Ried" bestehen, sämtliche landwirtschaftlichen Grundwasserbenutzer von einer Kostenbeteiligung freizustellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des VGH Hessen vom 12.07.2006