18.10.2024
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Dokument-Nr. 2750

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss28.06.2006

Pharma- und Chemiekonzern Merck klagt erfolgreich gegen die Zahlung einer Grundwasser-AbgabeGericht hebt Kostenbescheide von Grund­was­ser­nutzern auf

Im Hessischen Ried soll aufbereitetes Wasser aus dem Rhein den Grundwasser-Pegel stabilisieren. Die Firma Merck klagte erfolgreich gegen diese Grundwasser-Abgabe. Nach einer Entscheidung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs ist die Heranziehung eines Grund­was­ser­be­n­utzers zu einer Kosten­be­tei­ligung für wasser­wirt­schaftliche Maßnahmen neben der Erhebung einer Grund­was­ser­abgabe grundsätzlich zulässig, muss aber nachvollziehbar begründet werden.

Damit ist die Klage von Merck auch in letzter Instanz erfolgreich, das sich gegen einen Kostenbeitrag zu Infil­tra­ti­o­ns­maß­nahmen im Hessischen Ried gewandt hatte. Das Unternehmen benötigt für seine Chemie- und Pharmapro­duktion Grundwasser in größeren Mengen, das es aus dem Hessischen Ried fördert. Um Schwankungen, insbesondere Absenkungen der Grund­was­ser­stände entge­gen­zu­wirken, wird vom Wasserverband "Hessisches Ried" Flusswasser des Rheins so aufbereitet, dass es Trink­was­ser­qualität erreicht, und anschließend über so genannte Schluckbrunnen, Sickerbrunnen und Schlitzgräben dem Grundwasser zugeführt. Zu den Kosten dieser Infil­tra­ti­o­ns­maß­nahmen wurde das Unternehmen - neben anderen Grund­was­ser­be­n­utzern- für die Jahre 1993 bis 1998 in einer Höhe von insgesamt 2,5 Mio. Euro zusätzlich zu der jährlichen Grund­was­ser­abgabe herangezogen.

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hob die Kostenbescheide des Landes Hessen mit Urteil vom Juli 2005 auf. Den Antrag des Landes Hessen auf Zulassung der Berufung gegen dieses erstin­sta­nzliche Urteil hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof nunmehr abgelehnt.

In der Begründung seiner Entscheidung stellt der Verwal­tungs­ge­richtshof fest, dass die Heranziehung von Grund­was­ser­be­n­utzern zu einem Kostenbeitrag für wasser­wirt­schaftliche Maßnahmen wie der vom Wasserverband "Hessisches Ried" durchgeführten Infiltration von Rheinwasser neben bzw. zusätzlich zu der Erhebung der jährlichen Grund­was­ser­abgabe auch verfas­sungs­rechtlich zulässig ist. Die jeweiligen Heran­zie­hungs­be­scheide müssen für die Betroffenen jedoch nachvollziehbar begründet werden. Dies sei im Fall des klagenden Unternehmens nicht geschehen. Die entsprechenden Bescheide des Regie­rungs­prä­sidiums Darmstadt seien insbesondere mit dem von derselben Behörde herausgegebenen Grund­was­ser­be­wirt­schaf­tungsplan Hessisches Ried nicht zu vereinbaren, aus dem u. a. hervorgehe, dass die Grund­was­ser­för­derung im Ried seit dem Jahr 1993 rückläufig ist. Aus der Begründung der Heran­zie­hungs­be­scheide hätte sich daher ergeben müssen, unter welchen Voraussetzungen Grund­was­ser­ab­sen­kungen die Schwelle zur Allge­mein­wohl­be­ein­träch­tigung überschreiten und dass solche Grund­was­ser­ab­sen­kungen im hier maßgeblichen Zeitraum ohne die Infil­tra­ti­o­ns­maß­nahmen des Wasserverbandes eingetreten wären. Darüber hinaus vermisst der Verwal­tungs­ge­richtshof in den Bescheiden des Regie­rungs­prä­sidiums die Darstellung eines Ursachen­zu­sam­menhangs zwischen der Grund­was­se­rentnahme durch das klagende Unternehmen in den Jahren 1993 bis 1998 und der im selben Zeitraum ohne die Infil­tra­ti­o­ns­maß­nahmen - hypothetisch - zu erwarten gewesenen Grund­was­ser­ab­sen­kungen. Mit Blick auf zukünftige Rechtss­trei­tig­keiten weist das Gericht schließlich darauf hin, dass rechtliche Zweifel an der Praxis des Wasserverbandes "Hessisches Ried" bestehen, sämtliche landwirt­schaft­lichen Grund­was­ser­be­nutzer von einer Kosten­be­tei­ligung freizustellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des VGH Hessen vom 12.07.2006

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