18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18986

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Urteil29.08.2014Oberlandesgericht Hamm9 U 78/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 1255Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1255
  • NJW-RR 2015, 86Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 86
  • NZV 2015, 393Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 393
  • VRS 127, 133Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 127, Seite: 133
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil29.08.2014

Verkehrs­sicherungs­pflicht auf Radwegen: 5 cm hohe Betonab­bruchkante stellt abhil­fe­be­dürftige Gefahrenquelle darGefah­ren­si­tuation ist bei unbeleuchtetem Weg im Schein­wer­ferlicht des Rades erst spät erkennbar

Eine 5 cm hohe Betonab­bruchkante, die auf einem für Radfahrer freigegebenen, unbeleuchteten Weg mit einem Winkel von 45° schräg in Fahrtrichtung verläuft, stellt eine abhil­fe­be­dürftige Gefahrenquelle dar. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm unter teilweiser Abänderung des erstin­sta­nz­lichen Urteils des Landgerichts Münster.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang April 2012 verunfallte der Kläger aus Telgte in den Abendstunden mit seinem Fahrrad auf einem unbeleuchteten, für Fahrräder freigegebenen Uferweg des Dortmund-Ems Kanals in Münster. In Höhe des Hauses des Beklagten wies der Weg eine 5 cm hohe, in einem Winkel von 45° zur Fahrtrichtung verlaufende Abbruchkante auf. Auf dieser sei - so der Kläger - das Vorderrad seines Fahrrades abgeglitten, so dass er zu Fall gekommen sei und sich eine Fraktur des linken Knies und eine Fingerluxation sowie Prellungen an der linken Hand zugezogen habe. Von dem Beklagten hat der Kläger aufgrund der behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzendgeld in der Größenordnung bis 6.500 Euro und materiellen Schadensersatz in Höhe von ca. 3.300 Euro.

OLG bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch unter Berück­sich­tigung eines Mitverschuldens

Das Klagebegehren war zum Teil erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bejaht, ihre unfal­lur­sächliche Verletzung festgestellt und dem Kläger unter Berück­sich­tigung eines Mitverschuldens dem Grunde nach 50 %-igen Schadensersatz zugesprochen.

Zustand des Uferweges stellt zumindest bei Dunkelheit abhil­fe­be­dürftige Gefahrenquelle dar

Der Beklagte sei verkehrs­si­che­rungs­pflichtig, weil er die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht von der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin des Uferweges vertraglich übernommen habe. Der Zustand des Uferweges stelle jedenfalls bei Dunkelheit eine abhil­fe­be­dürftige Gefahrenquelle dar. Die anfangs einer Betonfläche mit einem Winkel von 45° in Fahrtrichtung verlaufende Betonab­bruchkante könne einen Radfahrer stürzen lassen, wenn er mit seinem Vorderrad so auf die Kante treffe, dass er an dieser abgleite. Diese Gefah­ren­si­tuation sei bei dem unbeleuchteten Weg im Schein­wer­ferlicht des Rades erst aus einer Entfernung von 10 Metern zu erkennen und erfordere daher eine erhöhte Aufmerksamkeit eines Radfahrers, von der ein Verkehrs­si­che­rungs­pflichtiger nicht immer ausgehen könne. Außerdem weise der Radweg an der Stelle eine Links- und anschließend eine Rechtskurve auf, so dass damit zu rechnen sei, dass ein Radfahrer sein Hauptaugenmerk auf den Kurvenverlauf und nicht auf den Untergrund richte. Der Beklagte habe daher auf die Beseitigung der Gefahrenquelle hinwirken oder in ausreichendem Abstand vor ihr warnen müssen. Beides habe er versäumt. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger im Bereich der Betonkante gestürzt sei. Nach den Grundsätzen des Anscheins­be­weises sei zu seinen Gunsten zu vermuten, dass die Gefahrenquelle zum Sturz geführt habe. Weil der Unfall für den Kläger bei einer den Sicht­ver­hält­nissen angepassten Geschwindigkeit zu vermeiden gewesen wäre, treffe ihn ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden. Die genaue Höhe des Schadens und damit die vom Kläger zu beanspruchende Summe sei im weiteren Verfahren vor dem Landgericht zu klären.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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