18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil02.09.2016

Schadens­ersatz­anspruch der Sozial­versicherungs­träger bei Arbeitsunfall wegen groben Verstoßes gegen Unfall­verhütungs­vorschriftenWarnung vor Gefahrenquellen ersetzt nicht Einhaltung von Unfall­verhütungs­vorschriften

Erleidet ein Versicherter wegen eines groben Verstoßes gegen Unfall­verhütungs­vorschiften einen Arbeitsunfall, so steht den Sozial­versicherungs­trägern gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII ein Schadens­ersatz­anspruch zu. Die Warnung vor Gefahrenquellen ersetzt nicht die Einhaltung von Unfall­verhütungs­vorschriften. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein Leiharbeitnehmer im April 2011 einen schweren Arbeitsunfall. Der Leiha­r­beit­nehmer war für eine Dachdeckerfirma tätig, die von der Mieterin einer Lagerhalle mit der Errichtung einer Photo­vol­taik­anlage auf dem Dach der Lagerhalle beauftragt worden war. Zu dem Unfall kam es als der Leiha­r­beit­nehmer aufgrund fehlender Sicherungsmaßnahmen auf ein Lichtband auf dem Dach trat, das Band daraufhin einbrach und der Leiha­r­beit­nehmer 9,50 Meter tief auf den Betonboden der Lagerhalle stürzte. Warum der Leiha­r­beit­nehmer auf das Lichtband trat, blieb ungeklärt. Eine Sozia­l­ver­si­che­rungs­trägerin des Leiha­r­bei­ter­un­ter­nehmens klagte aufgrund des Unfalls auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Dachdeckerfirma, deren Geschäftsführer und dem Vorarbeiter der Dachdeckerfirma. Das Landgericht Bielefeld gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Schadensersatz der Sozia­l­ver­si­che­rungs­trägerin

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Diese haften der Klägerin gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auf Erstattung der unfallbedingten Aufwendungen. Die Beklagten haben den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht.

Grob fahrlässige Unfall­ve­r­ur­sachung wegen groben Verstoßes gegen Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften

Es liege nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts ein grober Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften vor. Denn es seien Vorschriften verletzt worden, die Leben schützen sollten. Siche­rungs­maß­nahmen seien im Bereich der Lichtbänder gänzlich unterblieben. Soweit sich die Beklagten darauf beriefen, vor der Gefahr gewarnt zu haben, hielt das Oberlan­des­gericht dies für unbeachtlich. Die Warnung vor Gefahrenquellen ersetze nicht die Einhaltung von Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften. Zudem würde damit die Verant­wort­lichkeit für die Absicherung in unzulässiger Weise auf die Arbeiter verlagert. Schließlich beweise die Warnung, welch hohe Gefahr auch nach Einschätzung aller Beteiligten von den Lichtbändern ausging.

Kein Nachweis eines Mitverschuldens

Ein Mitverschulden des Leiha­r­beit­nehmers haben weder die Beklagten nachweisen können noch sei ein solches ersichtlich, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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