18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17741

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Urteil19.05.2009Oberlandesgericht Hamm9 U 219/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2010, 537Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 537
  • NZV 2010, 297Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2010, Seite: 297
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil08.09.2008, 6 O 222/08
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil19.05.2009

Keine Verkehr­s­i­che­rungs­pflicht des Grund­stücks­eigentümers bei Karos­se­rie­schäden durch herabfallende EichelnPKW-Eigentümer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz

Ein Grund­stücks­eigentümer muss im Rahmen seiner Verkehrs­sicherungs­pflicht keine Maßnahmen zur Verhinderung des Herabfallens von Eicheln ergreifen. Insbesondere muss er keine tiefer hängenden Äste als "Brems­vor­richtung" belassen. Vielmehr gehören Schäden durch herabgefallene Eicheln zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2007 kam es an einem PKW zu Karos­se­rie­schäden durch herabgefallene Eicheln. Der Eigentümer des Fahrzeugs machte dafür den Eigentümer des Grundstücks verantwortlich, auf dem die Eiche stand, und klagte auf Zahlung von Schadenersatz. Er behauptete nämlich, dass durch die Entfernung der unteren Äste im Rahmen eines vom Grundstückseigentümer vorgenommen Baumschnitts die Eicheln ungebremst herabfallen konnten.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab. Es führte dazu aus, dass der Grund­s­tücks­ei­gentümer seine Verkehrssicherungspflicht durch den Baumschnitt nicht verletzt habe. Eine Ursächlichkeit zwischen dem Zurückschneiden der unteren Äste und der Beschädigung des PKW sei nicht festzustellen gewesen. Denn es sei nicht auszuschließen, dass Eicheln aus großer Höhe trotz des Vorhandenseins von unteren Ästen ungebremst herabfallen und darunter stehende Autos beschädigen. Gegen diese Entscheidung legte der PKW-Eigentümer Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneinte ebenfalls Schaden­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies die Berufung des PKW-Eigentümers daher zurück. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Karos­se­rie­schäden haben nicht auf einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers beruht.

Keine Pflicht zur Verhinderung des Herabfallens von Eicheln

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts bestehe keine Pflicht den Herabfall von Eicheln oder sonstigen Früchten eines Baums zu verhindern. Denn Gefahren, die auf Naturgewalten beruhen, müssen als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hingenommen werden. Schäden durch herabgefallene Eicheln gehören damit zum allgemeinen Lebensrisiko. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auch darauf, dass die Pflicht zur Ergreifung von Maßnahmen gegen den Herabfall von Baumfrüchten wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Baumschnitt begründete keine Schadenshaftung

Der Grund­s­tücks­ei­gentümer habe auch nicht deswegen für den Schaden haften müssen, so das Oberlan­des­gericht weiter, weil er die unteren Äste im Rahmen des Baumschnitts entfernt hatte. Denn dem Benutzer eines unter einem Baum gelegenen Parkplatzes müsse die Gefahr durch herabfallende Früchte bekannt sein und sich gegebenenfalls darauf einstellen. So könne er das Parken unter hohen früchteragenden Bäumen zur betreffenden Jahreszeit vermeiden. Zudem sei selbst bei Vorhandensein von tieferen Ästen mit einem ungebremsten Durchfalls von Eicheln zu rechnen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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