Dokument-Nr. 339
Permalink https://urteile.news/
Oberlandesgericht Hamm Urteil25.05.2004
Kommunen haften gegenüber Fußgängern nicht für Schlaglöcher in der Straße
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm die Berufung einer Frau zurückgewiesen. Die Frau war beim Überqueren einer vor einer Gaststätte verlaufenden Straße in ein Schlagloch getreten, dabei umgeknickt und hatte sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen. Sie hatte daraufhin die für die Straße verkehrssicherungspflichtige Gemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt. Die Klage wurde erstinstanzlich durch Urteil des Landgerichts Bielefeld abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung blieb beim 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ohne Erfolg. Der Senat hat ausgeführt, dass die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für eine Straße sich an den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs ausrichten müsse. Diese seien anders als etwa im Bereich eines Bürgersteigs, der dem Fußgängerverkehr diene. Ein Schlagloch in der Fahrbahn stelle für den Fahrzeugverkehr noch kein gefahrträchtiges Hindernis dar. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Straße nur deshalb überquert habe, um zu ihrem auf der anderen Straßenseite gelegenen Parkplatz zu gelangen. Es sei zudem auch nicht Aufgabe der Gemeinde, spezielle Sicherheitsvorkehrungen nur deshalb zu treffen, weil Fußgänger die Straße nach einem Gaststättenbesuch in möglicherweise "abgelenktem Zustand" betreten könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27.01.2005
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil339
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.