18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 339

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Oberlandesgericht Hamm Urteil25.05.2004

Kommunen haften gegenüber Fußgängern nicht für Schlaglöcher in der Straße

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlan­des­gericht Hamm die Berufung einer Frau zurückgewiesen. Die Frau war beim Überqueren einer vor einer Gaststätte verlaufenden Straße in ein Schlagloch getreten, dabei umgeknickt und hatte sich eine Unter­schen­kel­fraktur zugezogen. Sie hatte daraufhin die für die Straße verkehrs­si­che­rungs­pflichtige Gemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt. Die Klage wurde erstinstanzlich durch Urteil des Landgerichts Bielefeld abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung blieb beim 9. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm ohne Erfolg. Der Senat hat ausgeführt, dass die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht der Gemeinde für eine Straße sich an den Anforderungen des Fahrzeug­verkehrs ausrichten müsse. Diese seien anders als etwa im Bereich eines Bürgersteigs, der dem Fußgän­ger­verkehr diene. Ein Schlagloch in der Fahrbahn stelle für den Fahrzeugverkehr noch kein gefahr­trächtiges Hindernis dar. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Straße nur deshalb überquert habe, um zu ihrem auf der anderen Straßenseite gelegenen Parkplatz zu gelangen. Es sei zudem auch nicht Aufgabe der Gemeinde, spezielle Sicher­heits­vor­keh­rungen nur deshalb zu treffen, weil Fußgänger die Straße nach einem Gaststät­ten­besuch in möglicherweise "abgelenktem Zustand" betreten könnten.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27.01.2005

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