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Oberlandesgericht Hamm Urteil10.05.2016

Streit unter Nachbarn: Verletzung bei Schlägerei geht auch bei nicht nachweisbarer Notwehr­si­tuation zu Lasten des SchlägersOLG Hamm entscheidet über "handfesten" Nachbarschafts­streit

Kommt es zu einem Streit unter Nachbarn, bei dem Entstehen und Hergang einer körperlichen Ausein­an­der­setzung streitig sind, es aber feststeht, dass der ein Nachbar den anderen im Verlauf der Ausein­an­der­setzung geschlagen und dabei verletzt hat, geht eine nicht nachweisbare Notwehr­si­tuation zulasten des Schädigers, der für durch den Schlag verursachte Verletzungen haftet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei im selben Haus in Hamm-Herringen wohnende Nachbarn gerieten im September 2012 in Streit, weil den Beklagten ein im Kellerflur des Hauses vom Kläger abgestellter Farbeimer störte. Nach einem Wortgefecht zwischen dem Beklagten und der Ehefrau des Klägers kam der Kläger seiner Frau zur Hilfe, als der Beklagte gegen sie die Hand erhob. Im danach entstehenden Gerangel verletzte der Beklagte den Kläger an der rechten Hand, als der Beklagte diese gegen die Betoneinfassung der Terrasse schlug. Der Kläger erlitt einen komplizierten Handbruch, für den er vom Beklagten Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro verlangt hat.

LG weist Klage ab

Das Landgericht Dortmund wies die Klage in erster Instanz ab, weil in dem seit längerem andauernden Nachbar­schaftsstreit nicht zu klären sei, von welcher der Parteien bei der Auseinandersetzung die Tätlichkeiten ausgegangen seien.

Nachbar räumt zur Verletzung führende Handlung letztlich ein

Vor dem Oberlan­des­gericht Hamm war die Schaden­s­er­satzklage des Klägers in zweiter Instanz dem Grunde nach erfolgreich. Der Beklagte räumte die zur Verletzung führende Handlung letztlich ein. Nach der Anhörung der Parteien und der Vernehmung von Tatzeugen habe der Beklagte seine Behauptung, in Notwehr gehandelt zu haben, weil er vom Kläger zuvor geschlagen worden sei, allerdings nicht bewiesen, so das Oberlan­des­gericht. Deswegen sei er dem Grunde nach zum Schadensersatz zu verurteilen.

Hand wurde nur versehentlich gegen die Betoneinfassung geschlagen

Die Beweisaufnahme habe aber zugunsten des Beklagten ergeben, dass er die Hand des Klägers lediglich habe festhalten wollen und diese dabei versehentlich gegen die Betoneinfassung geschlagen habe, was den Tatbestand der fahrlässigen Körper­ver­letzung erfülle.

Der Umfang der vom Kläger erlittenen Verletzungen, insbesondere die hieraus resultierenden Dauerfolgen, sei vom Landgericht im noch durch­zu­füh­renden Betrags­ver­fahren zu klären, ebenso die Höhe eines vom Beklagten bei der Ausein­an­der­setzung am Terrassenzaun des Klägers verursachten Sachschadens.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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