18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil13.09.2016

Geschäfts­inhaber haftet bei Sturz eines Kunden über 3 cm hohe Stolperkante vor Lebens­mit­telmarktFußgänger muss sich bei erkennbaren Unebenheiten Mitverschulden zurechnen lassen

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass ein Geschäfts­inhaber auch in einem dem Ladenlokal vorgelagerten Bereich alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Diese Verkehrs­sicherungs­pflicht erstreckt sich auch auf den Gehweg im Zugang zum Geschäftslokal. Dennoch müssen auch Fußgänger in der Regel Unebenheiten eines Gehwegs bis zu einer Grenze von 2, cm bis 2,5 cm hinnehmen und sich bei einem Sturz trotz erkennbarer Unebenheiten gegebenenfalls ein Mitverschulden zurechnen lassen.

Im zugrunde liegenden Streitfall stürzte der seinerzeit 62 Jahre alte Kläger aus Frechen an einem Nachmittag im Mai 2013 im Außenbereich des von der beklagten Gesellschaft betriebenen Lebens­mit­tel­marktes. Hierzu behauptet der Kläger, er sei über eine 3 cm hohe Unebenheit der Gehwegplatten zu Fall gekommen und habe sich den komplizierten Bruch seines linken Oberarms zugezogen.

LG verneint Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung und weist Klage ab

Die auf Zahlung von Schadensersatz, u. a. eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 7.500 Euro gerichtete Klage des Klägers blieb in erster Instanz erfolglos. Nach Ansicht des Landgerichts Hagen konnte der Kläger eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht nachweisen. Er habe nicht bewiesen, dass er an einer Kante hängen geblieben sei, die zum angrenzenden Belag einen Höhen­un­ter­schied von mehr als 2,5 cm gehabt habe, so das Landgericht.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht erstreckt sich auf Gehweg im Zugang zum Geschäftslokal

Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm nahm eine Haftung der Beklagten unter Berück­sich­tigung eines 50 %-igen Mitverschuldens des Klägers an und wies das Verfahren zur Klärung des Schmer­zens­geld­be­trages an das Landgericht zurück. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, so das Oberlan­des­gericht. Sie habe auch in dem ihrem Ladenlokal vorgelagerten Bereich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Die Verpflichtung erstrecke sich auf den Gehweg im Zugang zum Geschäftslokal. Die Verkehrsfläche müsse zwar nicht schlechthin gefahrlos und mangelfrei sein. Fußgänger hätten wie andere Verkehrs­teil­nehmer auch die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar zeigten und sich auf Unebenheiten als typische Gefahrenquellen einzustellen.

Höhen­un­ter­schiede von mehr als 2,5 cm begründen abhil­fe­be­dürftige Gefahrenstelle

Auf dieser Grundlage entspreche es überwiegender Rechtsprechung, dass Unebenheiten eines Gehwegs bis zu einer Grenze von 2, cm bis 2,5 cm in der Regel hinzunehmen seien. Mit größeren Höhen­un­ter­schieden müsse ein Fußgänger demgegenüber nicht rechnen, sie begründeten eine abhil­fe­be­dürftige Gefahrenstelle. Im Bereich, in dem der Kläger gestürzt sei, habe es Höhen­un­ter­schiede von bis zu 3, cm gegeben. Der Bereich habe daher eine abhil­fe­be­dürftige Gefahrenstelle dargestellt, so dass die Beklagte nachzuweisen habe, dass der Kläger über einen geringeren Höhen­un­ter­schied als 2,5 cm oder aus vom Belag unabhängigen Gründen zu Fall gekommen sei. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt und deswegen für eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung zu haften.

Kläger trifft Mitverschulden

Allerdings treffe den Kläger ein hälftiges Eigen­ver­schulden, weil er als Fußgänger nicht hinreichend auf die Unebenheiten im Gehwegbereich geachtet habe. Durch geschäftliche Auslagen seiner Umgebung sei er nicht abgelenkt worden. Bei hinreichender Aufmerksamkeit habe er den Sturz daher vermeiden können.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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