Dokument-Nr. 19086
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- NJW-RR 2014, 915Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 915
- NZM 2014, 323Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 323
Oberlandesgericht Koblenz Hinweisbeschluss11.11.2013
Sturz wegen unkenntlich erhöhter Stufe: Fehlender Hinweis auf Gefährlichkeit sowie fehlende farbliche Markierung begründen Verletzung der VerkehrssicherungspflichtGestürzten steht Anspruch auf Schadenersatz zu
Stürzt der Kunde eines Reinigungsunternehmens beim Verlassen des Geschäfts über eine gefährliche Stufe, so begründet der fehlende Hinweis auf die Gefährlichkeit sowie die fehlende farbliche Markierung der Stufe eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dem gestürzten Kunden steht daher ein Schadenersatzanspruch zu. Ihm ist aber ein Mitverschulden anzulasten, wenn ihm die gefährliche Stufe bekannt war. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eingang zu einem Reinigungsunternehmen lag um etwa 20 cm höher als der Gehweg vor dem Geschäft. Die besondere Gefährlichkeit der Stufe ergab sich daraus, dass die nach außen öffnende Tür auf dem Niveau des Gehwegs abschloss. Die untere Türkante lag somit etwa 20 cm unter dem Niveau des Fußbodens im Geschäft. Eine Kundin stürzte im April 2010 beim Verlassen des Reinigungsunternehmens wegen des gefährlichen Absatzes und verletzte sich dabei. Sie klagte schließlich auf Schadenersatz.
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn das Reinigungsunternehmen habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Besonderer Warnhinweis oder besondere Markierung war erforderlich
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Stufenabsatz nicht mit DIN 18.065 vereinbar gewesen, da sie die für notwendige Treppen vorgeschriebene maximale Treppensteigung von 19 cm überschritten habe. Angesichts der dadurch bedingen Gefährlichkeit habe die Stufe entsprechend der Arbeitsstättenrichtlinie Fußböden ASR 8/1 durch eine gelb-schwarz gestreifte Markierung gemäß DIN 4844 kenntlich gemacht werden müssen. Zudem sei gegebenenfalls ein Hinweisschild "Vorsicht Stufe" notwendig gewesen. Beides habe jedoch gefehlt.
Kenntnis von der Stufe begründete Mitverschulden von 50 %
Der Klägerin sei hingegen nach Einschätzung des Oberlandesgerichts nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 50 % anzulasten gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin bereits zum zweiten Mal das Reinigungsunternehmen aufgesucht hatte. Darüber hinaus habe sie erst kurz vor dem Sturz das Gebäude durch den Eingang betreten und dabei die Stufe bemerken müssen. Unerheblich sei gewesen, dass die Klägerin beim Verlassen des Geschäfts durch ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin sowie durch die über dem Arm hängende Hose abgelenkt war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NZM 2014, 323/rb)
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