18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 19086

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Hinweisbeschluss11.11.2013Oberlandesgericht Koblenz3 U 790/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 915Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 915
  • NZM 2014, 323Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 323
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Hinweisbeschluss11.11.2013

Sturz wegen unkenntlich erhöhter Stufe: Fehlender Hinweis auf Gefährlichkeit sowie fehlende farbliche Markierung begründen Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflichtGestürzten steht Anspruch auf Schadenersatz zu

Stürzt der Kunde eines Reinigungs­unternehmens beim Verlassen des Geschäfts über eine gefährliche Stufe, so begründet der fehlende Hinweis auf die Gefährlichkeit sowie die fehlende farbliche Markierung der Stufe eine Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht. Dem gestürzten Kunden steht daher ein Schaden­ersatz­anspruch zu. Ihm ist aber ein Mitverschulden anzulasten, wenn ihm die gefährliche Stufe bekannt war. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eingang zu einem Reini­gungs­un­ter­nehmen lag um etwa 20 cm höher als der Gehweg vor dem Geschäft. Die besondere Gefährlichkeit der Stufe ergab sich daraus, dass die nach außen öffnende Tür auf dem Niveau des Gehwegs abschloss. Die untere Türkante lag somit etwa 20 cm unter dem Niveau des Fußbodens im Geschäft. Eine Kundin stürzte im April 2010 beim Verlassen des Reini­gungs­un­ter­nehmens wegen des gefährlichen Absatzes und verletzte sich dabei. Sie klagte schließlich auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn das Reini­gungs­un­ter­nehmen habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Besonderer Warnhinweis oder besondere Markierung war erforderlich

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei der Stufenabsatz nicht mit DIN 18.065 vereinbar gewesen, da sie die für notwendige Treppen vorgeschriebene maximale Treppensteigung von 19 cm überschritten habe. Angesichts der dadurch bedingen Gefährlichkeit habe die Stufe entsprechend der Arbeits­s­tät­ten­richtlinie Fußböden ASR 8/1 durch eine gelb-schwarz gestreifte Markierung gemäß DIN 4844 kenntlich gemacht werden müssen. Zudem sei gegebenenfalls ein Hinweisschild "Vorsicht Stufe" notwendig gewesen. Beides habe jedoch gefehlt.

Kenntnis von der Stufe begründete Mitverschulden von 50 %

Der Klägerin sei hingegen nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 50 % anzulasten gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin bereits zum zweiten Mal das Reini­gungs­un­ter­nehmen aufgesucht hatte. Darüber hinaus habe sie erst kurz vor dem Sturz das Gebäude durch den Eingang betreten und dabei die Stufe bemerken müssen. Unerheblich sei gewesen, dass die Klägerin beim Verlassen des Geschäfts durch ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin sowie durch die über dem Arm hängende Hose abgelenkt war.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NZM 2014, 323/rb)

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