Dokument-Nr. 24969
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- NJW-RR 2016, 400Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 400
- Landgericht Essen, Urteil, 18 O 270/14
Oberlandesgericht Hamm Beschluss13.08.2015
Kein Schmerzensgeld wegen Zusammenstoßes mit Glaswand eines verglasten KonferenzraumesAusgang aus Konferenzraum war deutlich erkennbar
Ist der Ausgang aus einem verglasten Konferenzraum deutlich erkennbar, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des Zusammenstoßes mit der neben dem Ausgang befindlichen Glaswand. Zudem übernimmt der Veranstalter einer Tagung nicht ohne weiteres die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers des Gebäudes. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stieß eine Referentin im Oktober 2012 im Rahmen einer Tagung mit der neben dem Ausgang befindlichen Glaswand eines verglasten Auditoriums zusammen, als sie den Raum verlassen wollte. Dabei wurde unter anderem ihre Oberkieferprothese beschädigt. Die Referentin warf der Veranstalterin der Tagung vor, dass der Ausgang aus dem verglasten Raum schwer zu erkennen gewesen sei und klagte daher aufgrund der erlittenen Verletzungen auf Schmerzensgeld.
Landgericht wies Schmerzensgeldklage ab
Das Landgericht Essen wies die Schmerzensgeldklage ab. Die Beklagte habe nicht ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zudem sei der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, hinter dem eine eventuelle Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurücktrete. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen des Zusammenstoßes mit der Glaswand zu.
Kein Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht für Tagungsveranstalter
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe für die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht bestanden. Soweit eine Abhilfebedürftigkeit wegen einer aus der architektonischen Gestaltung des Gebäudes resultierenden Gefahrenstelle bestehe, treffe die daraus resultierende Sicherungspflicht den Grundstückseigentümer. Zwar könne diese Pflicht auf Dritte übertragen werden. So habe der Fall hier aber nicht gelegen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers auf die Beklagte übertragen worden seien. Die Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Ausgestaltung und Beschaffenheit der Tagungsräume übernommen oder versprochen.
Keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
Selbst bei Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht, so das Oberlandesgericht, hätte die Beklagte diese nicht verletzt. Es sei zu beachten, dass sich die architektonische Besonderheit der Rundumverglasung des Auditoriums dem Besucher auf den ersten Blick erschließe und der Zugangsbereich deutlich erkennbar sei.
Überwiegendes Mitverschulden
Auch bei Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte, wäre das Mitverschulden der Klägerin nach Ansicht des Oberlandesgerichts derart hoch, dass die Verkehrssicherungspflichtverletzung dahinter zurücktreten würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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