21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24969

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Beschluss13.08.2015Oberlandesgericht Hamm9 U 139/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 400Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 400
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Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil, 18 O 270/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss13.08.2015

Kein Schmerzensgeld wegen Zusammenstoßes mit Glaswand eines verglasten KonferenzraumesAusgang aus Konferenzraum war deutlich erkennbar

Ist der Ausgang aus einem verglasten Konferenzraum deutlich erkennbar, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des Zusammenstoßes mit der neben dem Ausgang befindlichen Glaswand. Zudem übernimmt der Veranstalter einer Tagung nicht ohne weiteres die Verkehrs­sicherungs­pflicht des Eigentümers des Gebäudes. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stieß eine Referentin im Oktober 2012 im Rahmen einer Tagung mit der neben dem Ausgang befindlichen Glaswand eines verglasten Auditoriums zusammen, als sie den Raum verlassen wollte. Dabei wurde unter anderem ihre Oberkie­fer­prothese beschädigt. Die Referentin warf der Veranstalterin der Tagung vor, dass der Ausgang aus dem verglasten Raum schwer zu erkennen gewesen sei und klagte daher aufgrund der erlittenen Verletzungen auf Schmerzensgeld.

Landgericht wies Schmer­zens­geldklage ab

Das Landgericht Essen wies die Schmer­zens­geldklage ab. Die Beklagte habe nicht ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zudem sei der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, hinter dem eine eventuelle Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung der Beklagten zurücktrete. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Schmer­zens­geldan­spruch

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen des Zusammenstoßes mit der Glaswand zu.

Kein Bestehen einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für Tagungs­ver­an­stalter

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe für die Beklagte keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht bestanden. Soweit eine Abhil­fe­be­dürf­tigkeit wegen einer aus der archi­tek­to­nischen Gestaltung des Gebäudes resultierenden Gefahrenstelle bestehe, treffe die daraus resultierende Siche­rungs­pflicht den Grund­s­tücks­ei­gentümer. Zwar könne diese Pflicht auf Dritte übertragen werden. So habe der Fall hier aber nicht gelegen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verkehrs­si­che­rungs­pflichten des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers auf die Beklagte übertragen worden seien. Die Beklagte habe keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht in Bezug auf die Ausgestaltung und Beschaffenheit der Tagungsräume übernommen oder versprochen.

Keine Verletzung einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Selbst bei Bestehen einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht, so das Oberlan­des­gericht, hätte die Beklagte diese nicht verletzt. Es sei zu beachten, dass sich die archi­tek­to­nische Besonderheit der Rundum­ver­glasung des Auditoriums dem Besucher auf den ersten Blick erschließe und der Zugangsbereich deutlich erkennbar sei.

Überwiegendes Mitverschulden

Auch bei Annahme einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung durch die Beklagte, wäre das Mitverschulden der Klägerin nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts derart hoch, dass die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung dahinter zurücktreten würde.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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