21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25240

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.03.2016

OLG Hamm zur Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für an Straßen aufgestellte WerbeanlagenZu beachtende Verkehrs­si­che­rungs­maß­nahmen dienen nicht dazu um Verletzungen des mit Werbeschild kollidierenden Verkehrs­teil­nehmers zu verhindern

Neben der Straße aufgestellte Werbeanlagen dürfen Verkehrs­teil­nehmer nicht ablenken, behindern und müssen standsicher aufgestellt sein. Weitergehende Sicher­heits­vor­keh­rungen zum Schutz stürzender Kradfahrer müssen sie nicht aufweisen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden. Der Bundes­ge­richtshof hat die Nicht­zu­la­sungs­be­scherde zurückgewiesen. Der Beschluss ist nunmehr rechtskräftig.

Im vorliegenden Streitfall befuhr der seinerzeit 30 Jahre alte Kläger befuhr im Juni 2013 mit seinem Krad Suzuki eine Landstraße. Beim Ausgang einer Linkskurve verlor er die Kontrolle über sein Krad und stürzte. Dabei rutschte er über die Einmündung eines untergeordneten Wirtschaftsweges und prallte gegen ein ca. 6 Meter von der Fahrbahn der Landstraße entferntes hölzernes Werbeschild des beklagten Landwirts. Die Holzpfosten des Schildes waren mit verzinkten Erdhülsen in einem Betonfundament aufgestellt und wiesen keinen Aufprallschutz wie z.B. eine Styro­porum­man­telung auf. Durch den Aufprall wurde ein Holzpfosten des Schildes durchtrennt, dessen Betonfundament sich löste. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen. Er ist seit dem Unfall querschnitts­gelähmt und ohne Aussicht, wieder erwerbstätig zu sein.

Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung

Vom beklagten Landwirt hat der Kläger Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz mit der Begründung verlangt, der Beklagte habe das Werbeschild ohne die erforderliche Genehmigung der Straßenbaubehörde und ohne einen gebotenen Aufprallschutz errichtet und mit der so geschaffenen Gefahrenlage eine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Schaden­s­er­satz­be­gehren des Klägers ist erfolglos geblieben. Eine haftungs­be­gründende Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen.

OLG: Sturz nicht auf Existenz des Schildes zurückzuführen

Die beim Aufstellen des Werbeschildes zu beachtenden straßen­we­ge­recht­lichen, straßen­ver­kehrs­recht­lichen und bauord­nungs­recht­lichen Vorschriften dienten nicht dazu, so das Gericht, Verletzungen eines mit dem Werbeschild kollidierenden Verkehrs­teil­nehmers zu verhindern. Dass sie den Verkehr ablenkende und damit die Verkehrssicherheit und -leichtigkeit beein­träch­tigende Werbeanlagen untersagten, verhelfe dem Kläger zu keinem Anspruch, weil er seinen Sturz nicht auf die Existenz des Schildes zurückführe. Zudem gingen von dem Schild, das habe das Landgericht zutreffend festgestellt, keine die Verkehrs­si­cherheit beein­träch­ti­genden Ablen­kungs­wir­kungen aus.

Keine Absiche­rungs­pflicht der Pfosten mittels Ummantelung oder Fangzaun

Der Beklagte hafte auch nicht deswegen, weil er es unterlassen habe, das Werbeschild durch eine polsternde Ummantelung der Pfosten, einen Fangzaun o.ä. weiter abzusichern oder seine Gründung so stabil auszuführen, dass das Fundament selbst beim heftigen Aufprall eines Krades nicht habe herausgehoben werden können. Bei nicht direkt an der Straße stehenden Schildern der vorliegenden Art seien derartige Sicherungen nicht üblich und entsprächen auch nicht der Verkehr­s­er­wartung. Sie könnten vernünf­ti­gerweise auch nicht von Kradfahrern erwartet werden. Diese müssten auch mit sonstigen potenziell (ungesicherten) Hindernissen im Umfeld einer Straße wie z.B. Bäumen o.ä. rechnen. Derjenige, der ein Werbeschild im Umfeld einer Straße aufstelle, müsse lediglich dafür Sorge tragen, dass das Schild so beschaffen sei, dass sich durch Umwelteinflüsse keine Teile ablösen könnten sowie dass keine Behinderung der Verkehrs­teil­nehmer durch eine ungünstige Position des Schildes oder eine Ablenkung durch dessen Aufmachung erfolge. Alledem sei der Beklagte nachgekommen. Dabei hätten gerade die mittels Metall­be­fes­ti­gungen und der Beton­vor­richtung fest mit dem Erdboden verbunden Pfosten die erforderliche Standfestigkeit gewährleistet und verhindert, dass sich beispielsweise Teile - etwa witte­rungs­bedingt - lösen und mit Verkehrs­teil­nehmern kollidieren konnten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

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