Dokument-Nr. 25240
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- Landgericht Münster, Urteil, 2 O 284/14
- Bundesgerichtshof, Beschluss24.10.2017, VI ZR 162/16
Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.03.2016
OLG Hamm zur Verkehrssicherungspflicht für an Straßen aufgestellte WerbeanlagenZu beachtende Verkehrssicherungsmaßnahmen dienen nicht dazu um Verletzungen des mit Werbeschild kollidierenden Verkehrsteilnehmers zu verhindern
Neben der Straße aufgestellte Werbeanlagen dürfen Verkehrsteilnehmer nicht ablenken, behindern und müssen standsicher aufgestellt sein. Weitergehende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz stürzender Kradfahrer müssen sie nicht aufweisen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulasungsbescherde zurückgewiesen. Der Beschluss ist nunmehr rechtskräftig.
Im vorliegenden Streitfall befuhr der seinerzeit 30 Jahre alte Kläger befuhr im Juni 2013 mit seinem Krad Suzuki eine Landstraße. Beim Ausgang einer Linkskurve verlor er die Kontrolle über sein Krad und stürzte. Dabei rutschte er über die Einmündung eines untergeordneten Wirtschaftsweges und prallte gegen ein ca. 6 Meter von der Fahrbahn der Landstraße entferntes hölzernes Werbeschild des beklagten Landwirts. Die Holzpfosten des Schildes waren mit verzinkten Erdhülsen in einem Betonfundament aufgestellt und wiesen keinen Aufprallschutz wie z.B. eine Styroporummantelung auf. Durch den Aufprall wurde ein Holzpfosten des Schildes durchtrennt, dessen Betonfundament sich löste. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen. Er ist seit dem Unfall querschnittsgelähmt und ohne Aussicht, wieder erwerbstätig zu sein.
Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung
Vom beklagten Landwirt hat der Kläger Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz mit der Begründung verlangt, der Beklagte habe das Werbeschild ohne die erforderliche Genehmigung der Straßenbaubehörde und ohne einen gebotenen Aufprallschutz errichtet und mit der so geschaffenen Gefahrenlage eine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Schadensersatzbegehren des Klägers ist erfolglos geblieben. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen.
OLG: Sturz nicht auf Existenz des Schildes zurückzuführen
Die beim Aufstellen des Werbeschildes zu beachtenden straßenwegerechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften dienten nicht dazu, so das Gericht, Verletzungen eines mit dem Werbeschild kollidierenden Verkehrsteilnehmers zu verhindern. Dass sie den Verkehr ablenkende und damit die Verkehrssicherheit und -leichtigkeit beeinträchtigende Werbeanlagen untersagten, verhelfe dem Kläger zu keinem Anspruch, weil er seinen Sturz nicht auf die Existenz des Schildes zurückführe. Zudem gingen von dem Schild, das habe das Landgericht zutreffend festgestellt, keine die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Ablenkungswirkungen aus.
Keine Absicherungspflicht der Pfosten mittels Ummantelung oder Fangzaun
Der Beklagte hafte auch nicht deswegen, weil er es unterlassen habe, das Werbeschild durch eine polsternde Ummantelung der Pfosten, einen Fangzaun o.ä. weiter abzusichern oder seine Gründung so stabil auszuführen, dass das Fundament selbst beim heftigen Aufprall eines Krades nicht habe herausgehoben werden können. Bei nicht direkt an der Straße stehenden Schildern der vorliegenden Art seien derartige Sicherungen nicht üblich und entsprächen auch nicht der Verkehrserwartung. Sie könnten vernünftigerweise auch nicht von Kradfahrern erwartet werden. Diese müssten auch mit sonstigen potenziell (ungesicherten) Hindernissen im Umfeld einer Straße wie z.B. Bäumen o.ä. rechnen. Derjenige, der ein Werbeschild im Umfeld einer Straße aufstelle, müsse lediglich dafür Sorge tragen, dass das Schild so beschaffen sei, dass sich durch Umwelteinflüsse keine Teile ablösen könnten sowie dass keine Behinderung der Verkehrsteilnehmer durch eine ungünstige Position des Schildes oder eine Ablenkung durch dessen Aufmachung erfolge. Alledem sei der Beklagte nachgekommen. Dabei hätten gerade die mittels Metallbefestigungen und der Betonvorrichtung fest mit dem Erdboden verbunden Pfosten die erforderliche Standfestigkeit gewährleistet und verhindert, dass sich beispielsweise Teile - etwa witterungsbedingt - lösen und mit Verkehrsteilnehmern kollidieren konnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
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