Dokument-Nr. 24720
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- NJW-RR 2015, 1480Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 1480
- Amtsgericht Lüdinghausen, Beschluss24.01.2014, 17 F 9/13
Oberlandesgericht Hamm Beschluss09.03.2015
Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes rechtfertigt teilweisen Ausschluss des VersorgungsausgleichsVorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Fehlverhaltens der Ehefrau
Wird einem Ehemann ein von ihm nicht stammendes Kind untergeschoben, so rechtfertigt dies den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) aufgrund grober Unbilligkeit. Denn in einem solchen Verhalten liegt ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der Ehefrau. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine seit 1978 bestehende Ehe ging im Jahr 2012 in die Brüche, als der Ehemann erfuhr, dass das im Jahr 1984 geborene Kind nicht von ihm stammt. Er beantragte daher anlässlich des Scheidungsverfahrens den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die Ehefrau leugnete bis zuletzt, trotz entgegenstehender Beweise, außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.
Amtsgericht gibt Antrag teilweise statt
Das Amtsgericht Lüdinghausen gab dem Antrag des Ehemanns teilweise statt. Es hielt eine gekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs für angemessen und begründete dies vor allem damit, dass die Ehefrau aufgrund ihres Alters von 57 Jahren nach der Ehe keine größeren Rentenansprüche mehr habe aufbauen können. Zudem blieb nicht unberücksichtigt, dass das Verhältnis des Ehemanns zu dem Kind nicht gelitten habe. Beide Eheleute legten gegen die Entscheidung Beschwerde ein.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen und wies dementsprechend die Beschwerden zurück. Der Versorgungsausgleich sei teilweise gemäß § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.
Grobe Unbilligkeit aufgrund schwerwiegenden persönlichen Fehlverhaltens der Ehefrau
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts werde die grobe Unbilligkeit durch das schwerwiegende persönliche Fehlverhalten der Ehefrau begründet. Sie habe den Ehemann in den irrigen Glauben versetzt, Vater des Kindes zu sein, und ihn dadurch zur Fortsetzung der Ehe veranlasst. Dieses Fehlerverhalten stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundlage der Ehegemeinschaft dar. Denn für die persönliche Lebensgestaltung des Ehemanns sei der Umstand des Bestehens der leiblichen Vaterschaft von erheblicher Bedeutung.
Sicherung des Existenzminimums im Alter
Trotz des schwerwiegenden persönlichen Fehlverhaltens seien der Ehefrau nach Ansicht des Oberlandesgerichts im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenansprüche zukommen zu lassen, die ihr die eigenständige Sicherung des Existenzminimums im Alter ermöglichen. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass das Fehlerverhalten der Ehefrau nicht durch das gute Verhältnis zwischen dem Ehemann und dem Kind abgemildert werde. Jedoch seien ihr Alter und die lange Ehedauer zu ihrem Gunsten zu berücksichtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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