21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 24720

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Beschluss09.03.2015Oberlandesgericht Hamm8 UF 53/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 1480Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 1480
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lüdinghausen, Beschluss24.01.2014, 17 F 9/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss09.03.2015

Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes rechtfertigt teilweisen Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichsVorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Fehlverhaltens der Ehefrau

Wird einem Ehemann ein von ihm nicht stammendes Kind untergeschoben, so rechtfertigt dies den teilweisen Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs gemäß § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichs­ge­setzes (VersAusglG) aufgrund grober Unbilligkeit. Denn in einem solchen Verhalten liegt ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der Ehefrau. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine seit 1978 bestehende Ehe ging im Jahr 2012 in die Brüche, als der Ehemann erfuhr, dass das im Jahr 1984 geborene Kind nicht von ihm stammt. Er beantragte daher anlässlich des Schei­dungs­ver­fahrens den vollständigen Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs. Die Ehefrau leugnete bis zuletzt, trotz entge­gen­ste­hender Beweise, außerehelichen Geschlechts­verkehr gehabt zu haben.

Amtsgericht gibt Antrag teilweise statt

Das Amtsgericht Lüdinghausen gab dem Antrag des Ehemanns teilweise statt. Es hielt eine gekürzte Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs für angemessen und begründete dies vor allem damit, dass die Ehefrau aufgrund ihres Alters von 57 Jahren nach der Ehe keine größeren Rentenansprüche mehr habe aufbauen können. Zudem blieb nicht unberück­sichtigt, dass das Verhältnis des Ehemanns zu dem Kind nicht gelitten habe. Beide Eheleute legten gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls teilweisen Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen und wies dementsprechend die Beschwerden zurück. Der Versorgungsausgleich sei teilweise gemäß § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.

Grobe Unbilligkeit aufgrund schwerwiegenden persönlichen Fehlverhaltens der Ehefrau

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts werde die grobe Unbilligkeit durch das schwerwiegende persönliche Fehlverhalten der Ehefrau begründet. Sie habe den Ehemann in den irrigen Glauben versetzt, Vater des Kindes zu sein, und ihn dadurch zur Fortsetzung der Ehe veranlasst. Dieses Fehlerverhalten stelle eine schwerwiegende Beein­träch­tigung der Grundlage der Ehegemeinschaft dar. Denn für die persönliche Lebens­ge­staltung des Ehemanns sei der Umstand des Bestehens der leiblichen Vaterschaft von erheblicher Bedeutung.

Sicherung des Existenz­mi­nimums im Alter

Trotz des schwerwiegenden persönlichen Fehlverhaltens seien der Ehefrau nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts im Wege des Versor­gungs­aus­gleichs Rentenansprüche zukommen zu lassen, die ihr die eigenständige Sicherung des Existenz­mi­nimums im Alter ermöglichen. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass das Fehlerverhalten der Ehefrau nicht durch das gute Verhältnis zwischen dem Ehemann und dem Kind abgemildert werde. Jedoch seien ihr Alter und die lange Ehedauer zu ihrem Gunsten zu berücksichtigen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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