Amtsgericht Detmold Beschluss23.08.2016
Ausschluss des Versorgungsausgleichs für Ehemann aufgrund massiven sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen minderjährigen TöchterGrobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs
Missbraucht der Ehemann über Jahre hinweg massiv sexuell seine beiden minderjährigen Töchter, so rechtfertigt dies wegen einer groben Unbilligkeit den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG). Dies hat das Amtsgericht Detmold entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall missbrauchte ein Ehemann zwischen Januar 2007 und Juli 2015 seine beiden minderjährigen Töchter. Sie mussten in der Regel sein Glied anfassen und Oralverkehr bis zum Samenerguss durchführen. Nachdem die Ehefrau von diesen Taten erfuhr, trennte sie sich von ihrem Ehemann. Anlässlich des nachfolgenden Scheidungsverfahrens beantragte sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die Ehefrau müsste andernfalls erhebliche Rentenanwartschaften auf den Ehemann übertragen. Dies hielt sie angesichts seiner Taten für unzumutbar. Der Ehemann wurde im Januar 2016 wegen sexuellen Missbrauchs seiner beiden Kinder in 963 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig
Das Amtsgericht Detmold entschied zu Gunsten der Ehefrau. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig und daher gemäß § 27 VersAusglG ausgeschlossen. Die Schwere der Taten, die schweren Folgen für die beiden Töchter und damit zumindest mittelbar die schweren Folgen für die Ehefrau rechtfertigen die Annahme einer groben Unbilligkeit.
Missbrauch des Vertrauens als Ehemann und Vater
Der Ehemann habe das Vertrauen seiner Töchter in ihn als Vater und das Vertrauen der Ehefrau in ihn als Ehemann und Vater gezielt missbraucht, so das Amtsgericht, um sich an den Töchtern zu vergehen. Mit der in den Taten zum Ausdruck gebrachten zutiefst feindlichen Gesinnung habe er gegenüber seiner Ehefrau die unausgesprochene Grundlage einer Ehe einseitig aufgekündigt, die Ehe aber gleichwohl fortgesetzt, um die Entdeckung seiner Taten zu vermeiden und deren weitere Begehung zu ermöglichen. Es sei in diesem Fall unerträglich, wenn der Ehemann wirtschaftlich in erheblicher Weise von der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich profitieren würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2017
Quelle: Amtsgericht Detmold, ra-online (vt/rb)