23.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss31.07.2013

Fünfzehnjährige darf gegen den Willen der Eltern im Kindes­schutz­verfahren begutachtet werdenVorübergehende Entziehung des Aufenthalts­bestimmungs­recht sowie des Recht zur Gesund­heits­fürsorge nicht zu beanstanden

Eltern kann im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthalts­bestimmungs­recht und das Recht zur Gesund­heits­fürsorge für eine Fünfzehnjährige zu entziehen sein, damit die verhaltens­auffällige Jugendliche im Kindes­schutz­verfahren ordnungsgemäß begutachtet werden kann. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Fünfzehnjährige wohnt mit ihren Eltern im Kreis Coesfeld. Nachdem sie im Jahre 2012 durch häufige Fehlzeiten in der Schule aufgefallen war und ihre Eltern weder auf Schreiben der Schule noch auf Einladungen zu einer Schul­un­fä­hig­keits­un­ter­suchung reagiert hatten, regte das zuständige Jugendamt ein Kindes­schutz­ver­fahren an. Im Einvernehmen mit ihren Eltern wurde die Jugendliche zunächst in einer Kinder- und Jugendklinik stationär behandelt. Dabei zeigte sie ein behand­lungs­be­dürftiges Selbstbild und gestörte persönliche Verar­bei­tungs­me­cha­nismen. Nach zwei Monaten brachen die Eltern die Behandlung entgegen der ärztlichen Empfehlung ab und holten ihre Tochter nach Hause, ohne in der Folgezeit Kontakt zum Jugendamt zu halten.

Gericht entzieht Eltern vorläufig Aufent­halts­be­stim­mungsrecht und Recht zur Gesund­heits­fürsorge

Das Familiengericht hat den Eltern sodann – vorläufig – im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesund­heits­fürsorge entzogen, um eine Begutachtung der Jugendlichen im anhängigen famili­en­ge­richt­lichen Verfahren zu ermöglichen.

Gericht hält Begutachtung der Jugendlichen für dringend geboten

Die gegen die famili­en­ge­richtliche Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Eltern wies das Oberlan­des­gericht Hamm zurück. Das Kindeswohl der Tochter sei gefährdet. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass die Jugendliche in erheblichem Umfang in der Schule gefehlt habe, die Eltern dem nicht abgeholfen hätten und gewichtige Anhaltspunkte für massive psychosoziale Schwierigkeiten der Jugendlichen und innerfamiliäre Konflikte vorlägen. Die vom Familiengericht im Kindes­schutz­ver­fahren für erforderlich erachtete Begutachtung der Jugendlichen halte auch das Gericht für dringend geboten. Um die hierfür notwendigen Maßnahmen und Untersuchungen sicherzustellen, gegebenenfalls sogar die Herausnahme der Jugendlichen aus der Familie und ihre Fremd­un­ter­bringung, sei die getroffene Anordnung erforderlich, nachdem sich die Eltern in der Vergangenheit wenig einsichtig und nicht kooperativ gezeigt hätten. Sie trachteten offenbar danach, das Kindes­schutz­ver­fahren zu unterlaufen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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