21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24865

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Urteil24.04.2015Oberlandesgericht Hamm7 U 30/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 91Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 91
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Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil18.03.2014, 4 O 331/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil24.04.2015

Kein Schmerzensgeld wegen posttrau­ma­tischer Belas­tungs­störung infolge Diebstahls von HundenDurch Wegnahme von Tieren psychisch vermittelte Gesund­heits­schäden gehören zum allgemeinen Lebensrisiko

Einer Hundehalterin steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund einer durch den Diebstahl ihrer Tiere erlittenen posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung zu. Denn die durch die Wegnahme psychisch vermittelten Gesund­heits­schäden gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Hundezüchterin erklärte sich im April 2011 dazu bereit, eine 1 bis 1 ½ jährige Jack Russel Hündin aufzunehmen. Die Züchterin kümmerte sich in der Folgezeit um das Tier. Im Juni 2011 warf die Hündin, nachdem sie von einem Rüden der Züchterin gedeckt wurde, drei Welpen. Auch um die Welpen kümmerte sich die Züchterin anschließend. In einer Nacht im August 2011 betrat die vormalige Halterin der Hündin das Gehöft der Züchterin und nahm die Hündin mitsamt der Welpen an sich. Sie führte später an, dass sie die Hunde aus den desolaten Haltungs­be­din­gungen habe befreien wollen. Tatsächlich waren die Unterbringungen der Tiere aber beanstan­dungsfrei. Die Züchterin verklagte nach dem Zurückerhalt der Hunde die Diebin unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld. Sie führte an, durch die Wegnahme der Hund eine posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung erlitten zu haben, die unter anderem medikamentös habe behandelt werden müssen und zu einer 12-monatigen Arbeits­un­fä­higkeit geführt habe.

Landgericht wies Schmer­zens­geldklage ab

Das Landgericht Münster wies die Schmer­zens­geldklage ab. Denn psychisch vermittelte Gesund­heits­schäden, die auf die Entwendung von Tieren aus Stallungen eines Gehöfts zurückzuführen seien, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Schmer­zens­geldan­spruch

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund der durch die Wegnahme der Hunde erlittenen posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung zu. Es sei zu beachten, dass Schockschäden aufgrund der Verletzung oder Tötung von Tieren kein Schmerzensgeld begründen. Derartige Beein­träch­ti­gungen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko (BGH, Urt. v. 20.03.2012 - VI ZR 114/11 -). Dies gelte in gleicher Weise für die infolge einer Wegnahme erlittenen Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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