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- Landgericht Bochum, Urteil01.03.2021, 2 O 299/20
Oberlandesgericht Hamm Urteil09.07.2021
Öffentliche-rechtliche Universität kann keinen gerichtlichen Unterlassungsanspruch wegen querulantischer Telefonanrufe geltend machenUniversität kann als Trägerin hoheitlicher Gewalt aus eigener Befugnis Schutzmaßnahmen ergreifen
Wird eine Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch querulantische Telefonanrufe belästigt, so kann sie sich dagegen nicht mittels eines gerichtlichen Unterlassungsantrags zur Wehr setzen. Sie kann vielmehr als Trägerin hoheitlicher Gewalt aus eigener Befugnis Maßnahmen ergreifen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machte eine öffentlich-rechtliche Universität im Jahr 2020 mittels eines Eilantrags beim Landgericht Bochum einen Unterlassungsanspruch gegen eine Person geltend, welche mittels ständigen Telefonanrufen auf Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen im Rektorat, beim Kanzler und dem Justiziariat die Arbeitsabläufe erheblich störte. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Universität.
Kein Unterlassungsanspruch der Universität
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Universität stehe als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb zu. Denn insofern sei der Schutzbereich nicht betroffen. Die Universität könne vielmehr als Behörde selbst verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Als Trägerin hoheitlicher Gewalt könne sie zum Schutz der Funktion ihrer Behörde aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen und entsprechende Verwaltungsakte erlassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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