18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 26691

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Beschluss02.06.2016Oberlandesgericht Hamm6 WF 19/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 2Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 2
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dortmund, Beschluss02.12.2015, 119 F 2506/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.06.2016

Nachehelicher Ehegat­ten­un­terhalt aufgrund erhöhten Förde­rungs­bedarfs des autistischen KindesBetreuendem Elternteil ist Vollzeitarbeit nicht zumutbar

Betreut ein Elternteil ein autistisches Kind, so steht ihm aufgrund des erhöhten Förde­rungs­bedarfs ein nachehelicher Unter­halts­an­spruch zu. Eine Vollzeitarbeit ist ihm nicht zuzumuten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall waren die Eltern eines 16-jährigen autistischen Kindes geschieden. Das Kind lebte bei seiner Mutter, die wöchentlich in einem Umfang von 16 Stunden arbeitete. Daneben bekam sie aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs von ihrem Ex-Mann, dem Vater des Kindes, ein Unterhalt von monatlich 449 EUR. Der Vater war nunmehr angesichts des Alters des Kindes, seiner Betreu­ungs­mög­lich­keiten in der Schule sowie seinem Entwick­lungsstand der Ansicht, die Mutter könne auch Vollzeit arbeiten. Ein Unterhaltsanspruch bestehe daher nicht mehr. Er stellte aufgrund dessen einen Antrag auf Abänderung des Vergleichs.

Amtsgericht wies Antrag zurück

Das Amtsgericht Dortmund wies den Antrag zurück. Seiner Auffassung nach sei der Mutter eine über eine Zwei-Drittel-Stelle hinausgehende Erwer­b­s­tä­tigkeit wegen des erhöhten Förde­rungs­bedarfs des an Autismus erkrankten Kindes nicht zuzumuten. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Unter­halts­an­spruch für Mutter

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Vaters zurück. Der Mutter stehe weiterhin gemäß § 1570 BGB wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes ein nachehelicher Unter­halts­an­spruch zu. Ihr sei höchstens eine Erwer­b­s­tä­tigkeit im Rahmen einer Zwei-Drittel-Stelle zuzumuten. Denn für das Kind bestehe wegen seines Autismus ein erhöhter Förderbedarf. Daraus resultiere ein gesteigerter Betreu­ungs­bedarf, den die Mutter leiste. So verfüge das Kind krank­heits­bedingt über keine Sozialkontakte, so dass die Mutter ihm mehr Zeit widmen müsse. Hinzu komme ein weiterer Zeitaufwand für nötige Absprachen mit Lehrern in der Schule und Mitarbeitern im Autismuszentrum sowie Fahrten im Zusammenhang mit Therapien.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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